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zuzumuten ist(wichtiger Grund).
9. Die Amtsdauer von Vorstandsmitgliedern endet
a) mit Ablauf der regulären Amtsdauer
b) bei Abberufung durch die Mitgliederversammlung
c) bei Verlust der Voraussetzungen zur Wählbarkeit
d) bei Niederlegung des Amtes
e) durch Tod des Vorstandsmitgliedes
10. Zur Durchführung seiner Aufgaben führt der Vorstand bei Bedarf oder zur
Vorbereitung von Vorhaben Sitzungen durch, die vom amtierenden 1.
Vorsitzenden einberufen und zu leiten sind. Die Ladungsfrist beträgt drei
Arbeitstage. Der Vorsitzende kann mündlich ohne Angabe der Tagesordnung
einladen.
11. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
erschienen sind. Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Die
Beschlussfassung geschieht mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen.
12. Über die Vorstandssitzung ist auf Antrag des 1. Vorsitzenden ein Protokoll zu ferti-
gen, das folgende Angaben enthalten muss:
a) Ort und Datum der Vorstandssitzung
b) Teilnehmer
c) Beschlüsse mit Wortlaut und Angabe über Beschlussform und
Abstimmungsergebnis
d) Protokollführer
(Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen)
13. Der Vorstand ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Anmeldungen
zum Vereinsregister nach der Eintragung des Vereins durch seine
vertretungsberechtigten Mitglieder durchzuführen. Die Anmeldung hat
schriftlich mit notarieller Beglaubigung der Unterschrift zu geschehen und
betrifft Änderungen des Vorstandes, Satzungsänderungen, die Auflösung
des Vereins und ggf. bestellte Liquidatoren. Jeder Anmeldung ist eine
Protokollabschrift (bei Satzungsänderung auch die Urschrift des Protokolls)
beizufügen.
14. Der Vorstand ist nicht berechtigt, Beschlüsse über Aufwandsentschädigun-
gen für Vorstandstätigkeit selbst zu fassen.
§ 10 Mitgliedsbeiträge, Geldspenden
1. Mitgliedsbeiträge dürfen nicht ausgeschüttet werden; sie sind ausschließlich zur:
a) besserer Ausgestaltung der Traditionsräume,
b) zur Unterhaltung der Webseite im Internet,
c) für Kosten zur Information der Mitglieder und Interessenten,
d) Erstattung von Verbrauchsmaterialien(Druckerpapier, Farbpatronen,
Toner, Umschläge und sonstigen Büroartikeln), die für den Betrieb des Vereins
notwendig und vom Vorstand genehmigt sind.
e) zur Förderung bildender, geselliger / gesellschaftlicher, sozialer und kultureller /
musischer Vorhaben,
f) Auslagen für Ehrenmitgliedschaft zu verwenden.
2. Geldspenden durch den Verein sind nicht zulässig.
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