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zuzumuten ist(wichtiger Grund).
                        9. Die Amtsdauer von Vorstandsmitgliedern endet
                        a) mit Ablauf der regulären Amtsdauer
                        b) bei Abberufung durch die Mitgliederversammlung
                        c) bei Verlust der Voraussetzungen zur Wählbarkeit
                        d) bei Niederlegung des Amtes
                        e) durch Tod des Vorstandsmitgliedes
                        10. Zur Durchführung seiner Aufgaben führt der Vorstand bei Bedarf oder zur
                            Vorbereitung von Vorhaben Sitzungen durch, die vom amtierenden 1.
                            Vorsitzenden einberufen und zu leiten sind. Die Ladungsfrist beträgt drei
                            Arbeitstage. Der Vorsitzende kann mündlich ohne Angabe der Tagesordnung
                            einladen.
                        11. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
                            erschienen sind. Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Die
                            Beschlussfassung geschieht mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen
                            Stimmen.
                        12. Über die Vorstandssitzung ist auf Antrag des 1. Vorsitzenden ein Protokoll zu ferti-
                            gen, das folgende Angaben enthalten muss:
                        a) Ort und Datum der Vorstandssitzung
                        b) Teilnehmer
                        c) Beschlüsse mit Wortlaut und Angabe über Beschlussform und
                            Abstimmungsergebnis
                        d) Protokollführer
                            (Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen)
                        13. Der Vorstand ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Anmeldungen
                            zum Vereinsregister nach der Eintragung des Vereins durch seine
                            vertretungsberechtigten Mitglieder durchzuführen. Die Anmeldung hat
                            schriftlich mit notarieller Beglaubigung der Unterschrift zu geschehen und
                            betrifft Änderungen des Vorstandes, Satzungsänderungen, die Auflösung
                            des Vereins und ggf. bestellte Liquidatoren. Jeder Anmeldung ist eine
                            Protokollabschrift (bei Satzungsänderung auch die Urschrift des Protokolls)
                            beizufügen.
                        14. Der Vorstand ist nicht berechtigt, Beschlüsse über Aufwandsentschädigun-
                            gen für Vorstandstätigkeit selbst zu fassen.




                § 10 Mitgliedsbeiträge, Geldspenden

                        1. Mitgliedsbeiträge dürfen nicht ausgeschüttet werden; sie sind ausschließlich zur:
                        a) besserer Ausgestaltung der Traditionsräume,
                        b) zur Unterhaltung der Webseite im Internet,
                        c) für Kosten zur Information der Mitglieder und Interessenten,
                        d) Erstattung von Verbrauchsmaterialien(Druckerpapier, Farbpatronen,
                           Toner, Umschläge und sonstigen Büroartikeln), die für den Betrieb des Vereins
                           notwendig und vom Vorstand genehmigt sind.
                        e) zur Förderung bildender, geselliger / gesellschaftlicher, sozialer und kultureller /
                           musischer Vorhaben,
                        f) Auslagen für Ehrenmitgliedschaft zu verwenden.
                        2. Geldspenden durch den Verein sind nicht zulässig.










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