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§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen
2. Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist die Versammlung der
ordentlichen Mitglieder des Vereins. Sie ist das höchste Beschlussorgan des
Vereins, in dem jedes ordentliche Mitglied eine Stimme zur Beschlussfassung hat.
3. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorsitzenden zu berufen.
Die Leitung obliegt dem Vorsitzenden.
4. Zur Wahrung des Minderheitsrechts können mindestens 10 der ordentlichen
Mitglieder den Vorsitzenden schriftlich zur Berufung einer Mitgliederver-
sammlung beauftragen. Dabei müssen die Mitglieder den Zweck, die Gründe
und ggf. Anträge zur Beschlussfassung schriftlich mitteilen.
5. Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 4 Wochen unter Beifügung der
Tagesordnung schriftlich zu berufen. Die Ladungsfrist beginnt an dem Tag, der
dem Absendetag folgt. Der Aufsichtsführende ist über den Termin der Mitglieder-
Versammlung zu unterrichten.
6. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes
b) Wahl der Kassenprüfer
c) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
d) Beschluss über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und eine
Vereinsauflösung
e) Beaufsichtigung des Vorstandes durch Entgegennahme des Jahresberichtes mit
letzter Gewinn- und Verlustrechnung und neuem Haushaltsplan und ggf.
Entlastung des Vorstandes
f) Beschluss über Ablehnung von Anträgen und Aufnahme als Mitglied und
den Ausschluss von Mitgliedern
7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde (das ist bei Einhaltung der
Bestimmungen des Absatzes 3 der Fall) und wenn mindestens 12 ordentliche
Mitglieder erschienen sind.
Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende innerhalb von vier Wochen
eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung berufen, die
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf
ist in der Ladung hinzuweisen.
8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen
Mehrheit der abgegebenen Stimmen durch Handzeichen. Beschlüsse über
Änderung der Satzung, Änderungen des Vereinszwecks und über die Auflösung
des Vereins können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen
Stimmen der ordentlichen Mitglieder des Vereins gefasst werden.
Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Die Beschlussfassung muss geheim
(schriftlich) vorgenommen werden, wenn ein ordentliches Mitglied dies verlangt.
9. Anträge zur Beschlussfassung, die der Vorstand stellt, sind den ordentlichen
Mitgliedern in Schriftform mit vollständigem Wortlaut mit der Ladung zuzustellen.
10. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Das
Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung den Teilnehmern bekannt zu
machen.
11. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein
besonderer Anlass dies erfordert oder dies von mehr als einem Viertel der
Mitglieder gewünscht wird.
12. Wegen der Besonderheit der Mitgliederstruktur werden die Mitgliederversamm-
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