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In einem Fachbericht hat HEROLD [12] die              2.5.2 Werkleistungspflicht
        unterschiedlichen Regelungen übersichtlich
        herausgearbeitet und (aus seiner Sicht) kom-          Primär ist die vertraglich vereinbarte Beschaf-
        mentiert, insbesondere:                               fenheit, einschliesslich der Funktionstauglich-
                                                              keit einzuhalten. Sollte das Werk in technischer
        • Anwendungsklassen (K1/K2),
        • Einwirkungsklassen,                                 Hinsicht mangelfrei sein, jedoch nicht dem
        • Nicht genutzte/genutzte Dachflächen,                Vertragsinhalt entsprechen, liegt ein Mangel
        • Gefälle,                                            vor. Insofern kommt es auf die “allgemein aner-
        • Abdichtungen mit Bitumenbahnen,                     kannten Regeln der Technik” (a.a.R.d.T.) noch
        • Abdichtungen mit Kunststoff-, Elastomerbahnen       nicht an. BGH, Urteil vom 17.12.1996:
        • Abdichtungen mit Flüssigkunsstoffen,
        • Abdichtung von Balkonen, Loggien und                “Ein Werk ist unabhängig davon, ob die
          Laubengängen.                                       anerkannten Regeln der Technik eingehal-
                                                              ten sind, fehlerhaft, wenn es nicht den
                                                              Anforderungen des vertraglich vorausge-
        Die weiteren Ausführungen von HEROLD [12]
        beziehen sich auf die DIN 18 531, die nach            setzten Gebrauchs entspricht”.
        seiner Meinung als “anerkannte Regel der
        Technik” als Planungs- und Ausführungsgrund-          Fazit: Maßgebend sind also die vertrag-
        lage für die Abdichtung von nicht genutzten           lichen Vereinbarungen. Selbst die anerkann-
        und genutzten Dächern, sowie von Balkonen,            ten Regeln der Technik sind nicht bindend -
        Loggien und Laubengängen anzusehen ist. Die           und erst recht nicht die DIN-Normen.
        Herleitung seiner Begründung ist deutlich ge-         Erst wenn eine besondere Beschaffenheit nicht
        prägt von seiner Mitarbeit in den Normenaus-          speziell vertraglich vereinbart worden ist, ist zu
        schüssen.                                             prüfen, ob sich die Bauleistung für die voraus-
                                                              gesetzte bzw. die gewöhnliche Verwendung
        Dass technische Normen automatisch
        a.a.R.d.T. sind, ist ein scheinbar unsterblicher      eignet und ob die “allgemein anerkannten
        Aberglaube (MEIER, 2003). DIN-Normen sind             Regeln der Technik” eingehalten wurden.
        keine Rechtsnormen. Sie sind als technische           Aus diesen kurz zusammengefassten Gründen
        Regeln bzw. Regelwerke eines privaten Her-            wird deutlich, dass aufkommende Diskussion
        ausgebers zu betrachten, die ausschließlich           um die a.a.R.d.T. unnötig ist, wenn sich der
        Empfehlungscharakter haben. Da sie keine              Besteller die Mühe machen würde, die von Ihm
        Rechtsnomen in Form von Gesetzen oder Ver-            erwartete Beschaffenheit/Funktionstauglichkeit
        ordnungen sind, müssen sie auch nicht                 eindeutig zu formulieren und vertraglich zu ver-
        zwangsläufig angewendet werden. Die rechtli-          einbaren, denn was vertraglich geschuldet ist,
        che Unverbindlichkeit der DIN-Normen ist in-          entscheidet sich im Zweifelsfall zunächst da-
        zwischen mehrfach auch von Gerichten in der           nach, was im Vertrag vereinbart ist. Je detail-
        Rechtsprechung bestätigt worden.                      lierter und konkreter die Formulierungen sind,

                                                              desto kleiner wird das Streitrisiko hinsichtlich
                                                              des geschuldeten Vertragsumfangs.

                                                              Jeder Besteller hat übrigens die Möglichkeit
                                                              Fachleute zur Vertragsgestaltung hinzuzuziehen.




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