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Dies ist jedoch nach neuester Rechtsspre- 3.4 Wartung / Inspektion
chung nicht ausreichend. Seit Jahren erweitert
der BGH seine Rechtsprechung zu den Prü- “Flachdächer müssen gewartet werden”. Immer
fungen, Hinweispflichten bzw. den Bedenken- wieder wird nicht beachtet, dass auch während
anmeldungspflichten, wenn ein Handwerker der Gewährleistungszeit dem Bauherrn die
auf Vorleistungen anderer Handwerker aufbaut. Pflicht zu Wartung und Pflege des Daches ob-
Ist die Vorleistung mangelhaft, trifft den nach- liegt. Versäumt er dies, so gefährdet er damit
folgenden Unternehmer immer eine Kontroll- seine Gewährleistungsansprüche. Deshalb
und Hinweispflicht. (Den Letzten beißen sollte ein Wartungsvertrag immer Bestandteil
bekanntlich die Hunde). der Bauvertragsunterlagen sein und spätestens
beim Abnahmeprotokoll als Auftragsbestäti-
gung (mindestens) für die Dauer der Gewähr-
leistung beigefügt werden.
Abbildung 14:
Mechanische Beschädigung, dadurch jahrelang unbe-
merkter Wassereintritt in den Dachaufbau. Gefunden
wurde diese Beschädigung erst nach kompletter Frei-
legung und Säuberung der Abdichtung.
Abbildung 16:
Im Rahmen der jährlichen Wartung festgestellt:
TPO-Kunstoffbahn mit Produktionsfehlern. Beginnende
Auflösungserscheinungen, jedoch noch dicht.
Foto: Fa. K.Stoll.
Spätestens 3 Monate vor Ablauf der Gewähr-
leistungsfrist sollte eine “Gewährleistungsbege-
hung” in Anlehnung an die in den Fachregeln
definierten Leistungen der “Inspektion” erfol-
gen. Auch dies wird seit Jahren in der Fach-
literatur gefordert und nur selten wahrgenom-
men (Aus den Augen, aus dem Sinn).
Abbildung 15:
Winzig kleine Ursache mit großer Auswirkung.
18 | Dächer mit Kunststoffabdichtungen - Wartung / Inspektion