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GTW-Akademie



     Lernende mit Lehrstart 2021







          Frage 1;

          Wurde das Werk abgeliefert / abgenommen?




          - Ein Werkmangel kann nur vorliegen, wenn  das Werk
             abgenommen respektive abgeliefert wurde!




          - Anwendbarkeit des Obligationenrechts
              - Ist das Werk vollendet, wird dieses dem Besteller

                abgegeben. Dies erfolgt durch Mitteilung, Vollend-

                ungsanzeige oder stillschweigend.
              - Der Besteller muss nun das Werk prüfen und allfällige

                 Mängel anmelden.

              - Das Werk (Teilwerk) gilt auch als abgenommen, wenn
                es in Gebrauch genommen wurde.




          - Anwendung der Norm SIA 118

              - Die Norm schreibt ein definiertes Prozedere vor.
              - Anzeige der Vollendung, dies löst eine 1-monatige Frist

                 aus, innert welcher das Werk gemeinsam geprüft

                werden muss. Wird diese Frist durch den Besteller
                nicht genutzt, gilt das Werk als abgenommen.

              - Bei einer gemeinsamen Abnahme bestehen folgende

                Möglichkeiten:

                - Werk ist mängelfrei oder hat unwesentliche Mängel.
                - Werk hat wesentliche Mängel = zweite Prüfung




               - Das Werk (Teilwerk) gilt auch als abgenommen, wenn
                es in Gebrauch genommen wurde.
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