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GTW-Akademie
Lernende mit Lehrstart 2021
Frage 1;
Wurde das Werk abgeliefert / abgenommen?
- Ein Werkmangel kann nur vorliegen, wenn das Werk
abgenommen respektive abgeliefert wurde!
- Anwendbarkeit des Obligationenrechts
- Ist das Werk vollendet, wird dieses dem Besteller
abgegeben. Dies erfolgt durch Mitteilung, Vollend-
ungsanzeige oder stillschweigend.
- Der Besteller muss nun das Werk prüfen und allfällige
Mängel anmelden.
- Das Werk (Teilwerk) gilt auch als abgenommen, wenn
es in Gebrauch genommen wurde.
- Anwendung der Norm SIA 118
- Die Norm schreibt ein definiertes Prozedere vor.
- Anzeige der Vollendung, dies löst eine 1-monatige Frist
aus, innert welcher das Werk gemeinsam geprüft
werden muss. Wird diese Frist durch den Besteller
nicht genutzt, gilt das Werk als abgenommen.
- Bei einer gemeinsamen Abnahme bestehen folgende
Möglichkeiten:
- Werk ist mängelfrei oder hat unwesentliche Mängel.
- Werk hat wesentliche Mängel = zweite Prüfung
- Das Werk (Teilwerk) gilt auch als abgenommen, wenn
es in Gebrauch genommen wurde.