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GTW-Akademie



     Lernende mit Lehrstart 2021







          Frage 4;

          Wurde der Mangel durch den Besteller genehmigt?




          - Die Gewährleistung entfällt, wenn der Mangel durch den
             Besteller genehmigt wurde.

            Offensichtlich oder durch die nicht rechtzeitige

             Mängelankündigung.



          - Anwendbarkeit des Obligationenrechts

              - Besteller muss das Werk innert tunlicher Frist prüfen,
                 die Frist richtet sich nach der Komplexität des

                Werkes.

              - Nach erkanntem Mangel muss dieser umgehend (innert
                 7 bis 10 Tagen) gerügt werden.

              - Dies gilt für offene und verdeckte Mängel.




          - Anwendung der Norm SIA 118
              - Gemeinsam erkannte offene Mängel müssen im

                Abnahmeprotokoll gerügt werden. Wird dies

                unterlassen, so gilt der Mangel als akzeptiert.
              - Offensichtliche Mängel, welche erst nach der

                Abnahme auftreten, können während 2 Jahren gerügt

                werden (Ausnahme bei Gefahr für Folgeschäden).

              - Verdeckte Mängel müssen in den Jahren 3 bis 5 sofort
                 (vorgängige Fristen) gerügt werden.




          Beweispflicht:
              - In den Jahren 1 und 2 muss der Unternehmer

                beweisen, dass der «nicht schuldig am Mangel» ist.

              - In den Jahren 3 bis 5 muss der Besteller beweisen,
                dass der Unternehmer «schuldig» ist.
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