Page 158 - PowerPoint-Präsentation
P. 158
GTW-Akademie
Lernende mit Lehrstart 2021
Frage 4;
Wurde der Mangel durch den Besteller genehmigt?
- Die Gewährleistung entfällt, wenn der Mangel durch den
Besteller genehmigt wurde.
Offensichtlich oder durch die nicht rechtzeitige
Mängelankündigung.
- Anwendbarkeit des Obligationenrechts
- Besteller muss das Werk innert tunlicher Frist prüfen,
die Frist richtet sich nach der Komplexität des
Werkes.
- Nach erkanntem Mangel muss dieser umgehend (innert
7 bis 10 Tagen) gerügt werden.
- Dies gilt für offene und verdeckte Mängel.
- Anwendung der Norm SIA 118
- Gemeinsam erkannte offene Mängel müssen im
Abnahmeprotokoll gerügt werden. Wird dies
unterlassen, so gilt der Mangel als akzeptiert.
- Offensichtliche Mängel, welche erst nach der
Abnahme auftreten, können während 2 Jahren gerügt
werden (Ausnahme bei Gefahr für Folgeschäden).
- Verdeckte Mängel müssen in den Jahren 3 bis 5 sofort
(vorgängige Fristen) gerügt werden.
Beweispflicht:
- In den Jahren 1 und 2 muss der Unternehmer
beweisen, dass der «nicht schuldig am Mangel» ist.
- In den Jahren 3 bis 5 muss der Besteller beweisen,
dass der Unternehmer «schuldig» ist.