Page 3 - Begegnungen auf Augenhöhe
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Am 20. November 1989 wurde in der 44. Vollversammlung der Vereinten Nationen das „Übereinkommen über
die Rechte des Kindes“ (Kinderrechtskonvention) einstimmig verabschiedet. Das Übereinkommen ist einmalig,
da es die bisher größte Bandbreite fundamentaler Menschrechte – ökonomische, soziale, kulturelle, zivile und
politische – in einem Vertragswerk bindet. Die in 54 Artikeln dargelegten, völkerrechtlich verbindlichen
Mindeststandards haben zum Ziel, weltweit die Würde, das Überleben und die Entwicklung von Kindern (bis
18 Jahren) und damit von mehr als der Hälfte der Weltbevölkerung sicherzustellen. Die UN-
Kinderrechtskonvention garantiert allen Kindern das Recht auf Überleben, persönliche Entwicklung, Schutz
vor Ausbeutung, Hautfarbe oder Religion. Bis heute haben 193 Staaten die Konvention ratifiziert, lediglich
Somalia und die USA gehören nicht dazu. Deutschland hat die Kinderrechtskonvention 1992 ratifiziert und
sich verpflichtet, diese umzusetzen.
Die Konvention beruft auf 4 Prinzipien:
1. Das Recht auf Gleichbehandlung (Schutz vor Diskriminierung)
Kein Kind darf benachteiligt werden – sei es wegen seines Geschlechts, seiner Herkunft, seiner
Staatsbürgerschaft, seiner Sprache, Religion oder Hautfarbe, einer Behinderung oder wegen seiner
politischen Ansichten. Die Kinderrechte gelten für alle Kinder nahezu weltweit.
2. Das Wohl des Kindes hat Vorrang
Wann immer Entscheidungen getroffen werden, die sich auf Kinder auswirken können, muss das Wohl des
Kindes vorrangig berücksichtigt werden – dies gilt in der Familie genauso wie für staatliches Handeln.
3. Das Recht auf Leben und persönliche Entwicklung
Jedes Kind hat das Recht, in einem geschützten Rahmen heranzuwachsen und sich zu einer
eigenverantwortlichen und gesellschaftsfähigen Persönlichkeit zu entwickeln. Kinder sollen in ihrer
Entwicklung gefördert werden und die Möglichkeit erhalten, aktiv am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben.
Zu einem würdevollen Leben gehören auch die Prävention von Krankheiten und der Schutz von Gewalt
und Ausbeutung.
4. Meinungs- und Willensfreiheit (Recht auf Beteiligung)
Alle Kinder sollen als Personen ernst genommen und respektiert, ihrem Alter und ihrer Reife entsprechend
gemäß in Entscheidungen einbezogen werden und ihre Anliegen und Beschwerden äußern.
Kinder haben von Anfang an eigene Rechte. Eine an den Kinderrechten orientierte Pädagogik respektiert das
Kind mit eigenständigen Schutz-, Förder- und Beteiligungsrechten. Das hat Folgen für die pädagogische
Ausrichtung und Arbeit in der Kindertageseinrichtung. Die Kinderrechte müssen sich im Leitbild, in der
Konzeption der Einrichtung und in der Haltung des pädagogischen Personals widerspiegeln. Der Respekt vor
der Individualität eines jeden Kindes nimmt dabei einen zentralen Stellenwert ein. Die Rechte des Kindes auf
Bildung, gewaltfreie Erziehung, Schutz und Beteiligung werden nicht nur ausdrücklich in der Konzeption
genannt, sondern spielen im Alltag mit den Kindern eine grundlegende Rolle. Beteiligungsrecht sind
beispielsweise durchgängig im Alltag durch eine Bündelung von entsprechenden Maßnahmen verankert. Den
Schutz der ihnen anvertrauten Kinder gewährleistet das pädagogische Personal aktiv im täglichen Miteinander
durch respektvolle Umgangsformen, Aufmerksamkeit in der Wahrnehmung jedes einzelnen Kindes und durch
die Beobachtung sozialer Gruppenprozesse. Den präventiven Auftrag des Kinderschutzes nehmen die
katholischen Kindertageseinrichtungen durch eine angemessene Auseinandersetzung mit Gefahren im Alltag,
dem Einüben von richtigem Verhalten bei Bränden und Unfällen, einer entsprechenden Gesundheitsbildung
sowie durch angemessene Aufklärung über Suchtgefahren wahr. Die Kindertageseinrichtung ermöglicht das
Erleben positiver Vorbilder. Bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung ist dem pädagogischen Personal
die Vorgehensweise bekannt.
Gesetzliche Grundlage zum Kinderschutz sind Art. 9b AVBAyKiBiG und § 8a SGB VIII.
4.3 Partizipation – Alle reden mit! Alle haben eine Stimme!
Ein grundlegendes Recht von Kindern, das in der UN-Kinderrechtskonvention festgeschrieben ist, ist das
Recht auf Partizipation.