Page 3 - Begegnungen auf Augenhöhe
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Am 20. November 1989 wurde in der 44. Vollversammlung der Vereinten Nationen das „Übereinkommen über
            die Rechte des Kindes“ (Kinderrechtskonvention) einstimmig verabschiedet. Das Übereinkommen ist einmalig,
            da es die bisher größte Bandbreite fundamentaler Menschrechte – ökonomische, soziale, kulturelle, zivile und
            politische  –  in  einem  Vertragswerk  bindet.  Die  in  54  Artikeln  dargelegten,  völkerrechtlich  verbindlichen
            Mindeststandards haben zum Ziel, weltweit die Würde, das Überleben und die Entwicklung von Kindern (bis
            18  Jahren)  und  damit  von  mehr  als  der  Hälfte  der  Weltbevölkerung  sicherzustellen.  Die  UN-
            Kinderrechtskonvention garantiert allen Kindern das Recht auf Überleben, persönliche Entwicklung, Schutz
            vor Ausbeutung, Hautfarbe oder Religion. Bis heute haben 193 Staaten die Konvention ratifiziert, lediglich
            Somalia und die USA gehören nicht dazu. Deutschland hat die Kinderrechtskonvention 1992 ratifiziert und
            sich verpflichtet, diese umzusetzen.
            Die Konvention beruft auf 4 Prinzipien:

            1.  Das Recht auf Gleichbehandlung (Schutz vor Diskriminierung)
                 Kein  Kind  darf  benachteiligt  werden  –  sei  es  wegen  seines  Geschlechts,  seiner  Herkunft,  seiner
               Staatsbürgerschaft,  seiner  Sprache,  Religion  oder  Hautfarbe,  einer  Behinderung  oder  wegen  seiner
               politischen Ansichten. Die Kinderrechte gelten für alle Kinder nahezu weltweit.

            2.  Das Wohl des Kindes hat Vorrang
                 Wann immer Entscheidungen getroffen werden, die sich auf Kinder auswirken können, muss das Wohl des
               Kindes vorrangig berücksichtigt werden – dies gilt in der Familie genauso wie für staatliches Handeln.

            3.  Das Recht auf Leben und persönliche Entwicklung
                 Jedes  Kind  hat  das  Recht,  in  einem  geschützten  Rahmen  heranzuwachsen  und  sich  zu  einer
               eigenverantwortlichen  und  gesellschaftsfähigen  Persönlichkeit  zu  entwickeln.  Kinder  sollen  in  ihrer
               Entwicklung gefördert werden und die Möglichkeit erhalten, aktiv am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben.
               Zu einem würdevollen Leben gehören auch die Prävention von Krankheiten und der Schutz von Gewalt
               und Ausbeutung.

            4.  Meinungs- und Willensfreiheit (Recht auf Beteiligung)
                 Alle Kinder sollen als Personen ernst genommen und respektiert, ihrem Alter und ihrer Reife entsprechend
               gemäß in Entscheidungen einbezogen werden und ihre Anliegen und Beschwerden äußern.

            Kinder haben von Anfang an eigene Rechte. Eine an den Kinderrechten orientierte Pädagogik respektiert das
            Kind  mit  eigenständigen  Schutz-,  Förder-  und  Beteiligungsrechten.  Das  hat  Folgen  für  die  pädagogische
            Ausrichtung  und  Arbeit  in  der  Kindertageseinrichtung.  Die  Kinderrechte  müssen  sich  im  Leitbild,  in  der
            Konzeption der Einrichtung und in der Haltung des pädagogischen Personals widerspiegeln. Der Respekt vor
            der Individualität eines jeden Kindes nimmt dabei einen zentralen Stellenwert ein. Die Rechte des Kindes auf
            Bildung,  gewaltfreie  Erziehung,  Schutz  und  Beteiligung  werden  nicht  nur  ausdrücklich  in  der  Konzeption
            genannt,  sondern  spielen  im  Alltag  mit  den  Kindern  eine  grundlegende  Rolle.  Beteiligungsrecht  sind
            beispielsweise durchgängig im Alltag durch eine Bündelung von entsprechenden Maßnahmen verankert. Den
            Schutz der ihnen anvertrauten Kinder gewährleistet das pädagogische Personal aktiv im täglichen Miteinander
            durch respektvolle Umgangsformen, Aufmerksamkeit in der Wahrnehmung jedes einzelnen Kindes und durch
            die  Beobachtung  sozialer  Gruppenprozesse.  Den  präventiven  Auftrag  des  Kinderschutzes  nehmen  die
            katholischen Kindertageseinrichtungen durch eine angemessene Auseinandersetzung mit Gefahren im Alltag,
            dem Einüben von richtigem Verhalten bei Bränden und Unfällen, einer entsprechenden Gesundheitsbildung
            sowie durch angemessene Aufklärung über Suchtgefahren wahr. Die Kindertageseinrichtung ermöglicht das
            Erleben positiver Vorbilder. Bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung ist dem pädagogischen Personal
            die Vorgehensweise bekannt.
            Gesetzliche Grundlage zum Kinderschutz sind Art. 9b AVBAyKiBiG und § 8a SGB VIII.


            4.3 Partizipation – Alle reden mit! Alle haben eine Stimme!

            Ein  grundlegendes  Recht  von  Kindern,  das  in  der  UN-Kinderrechtskonvention  festgeschrieben  ist,  ist  das
            Recht auf Partizipation.
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