Page 20 - The Court of Appeal for Specialized Cases_german
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20    Das Berufungsgericht zur Erfassung von Spezialfällen


                §6   Im Berufungsgericht zur Erfassung von Spezialfällen
         sind ein/-e Präsident/-in des Berufungsgerichts zur Erfassung von
         Spezialfällen und fünf Vizepräsident:innen des Berufungsgerichts
         zur Erfassung von Spezialfällen tätig.

                Der oder die Präsident/-in des Berufungsgerichts zur Erfassung
         von Spezialfällen, Vizepräsident:innen des Berufungsgerichts zur
         Erfassung von Spezialfällen und Richter:innen, die spezifische
         Kenntnisse über Spezialfälle besitzen, müssen gemäß dem Richtergesetz
         von seiner Majestät des Königs ernannt werden.

                §7  Bei problematischen Fällen, die in der Abteilungsversammlung
         oder Vollversammlung überprüft werden, kann der Präsident des
         Berufungsgerichts zur Erfassung von Spezialfällen eine Abteilungs- bzw.
         Vollversammlung aufrufen.
                Solch eine Versammlung im §1 besteht aus einem/einer
         Vizepräsident:in des Berufungsgerichts zur Erfassung von Spezialfällen,
         der oder die für die dazugehörige Abteilung zuständig ist, und allen
         in der Abteilung diensthabenden Richter:innen. Die Anzahl der an der
         Versammlung beteiligten Richter:innen der Abteilung darf nicht
         weniger als zwei Drittel betragen. Der oder die Präsident:in des
         Berufungsgerichts zur Erfassung von Spezialfällen oder ein/-e vom
         oder von der Präsidenten/-in ermächtigter Vizepräsident:in sitzt der
         Versammlung vor.

                Die Entscheidung der Versammlung gemäß Satz 1 muss von der
         Mehrheit getroffen werden. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident
         oder die Präsidentin der Versammlung noch eine Stimme ab.

                §8  Rechtsvorschriften, die auf das Berufungsgericht, den
         oder die Präsident:in des Berufungsgerichts, Vizepräsident:in des
         Berufungsgerichts und Richter:innen des Berufungsgerichts
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