Page 20 - The Court of Appeal for Specialized Cases_german
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20 Das Berufungsgericht zur Erfassung von Spezialfällen
§6 Im Berufungsgericht zur Erfassung von Spezialfällen
sind ein/-e Präsident/-in des Berufungsgerichts zur Erfassung von
Spezialfällen und fünf Vizepräsident:innen des Berufungsgerichts
zur Erfassung von Spezialfällen tätig.
Der oder die Präsident/-in des Berufungsgerichts zur Erfassung
von Spezialfällen, Vizepräsident:innen des Berufungsgerichts zur
Erfassung von Spezialfällen und Richter:innen, die spezifische
Kenntnisse über Spezialfälle besitzen, müssen gemäß dem Richtergesetz
von seiner Majestät des Königs ernannt werden.
§7 Bei problematischen Fällen, die in der Abteilungsversammlung
oder Vollversammlung überprüft werden, kann der Präsident des
Berufungsgerichts zur Erfassung von Spezialfällen eine Abteilungs- bzw.
Vollversammlung aufrufen.
Solch eine Versammlung im §1 besteht aus einem/einer
Vizepräsident:in des Berufungsgerichts zur Erfassung von Spezialfällen,
der oder die für die dazugehörige Abteilung zuständig ist, und allen
in der Abteilung diensthabenden Richter:innen. Die Anzahl der an der
Versammlung beteiligten Richter:innen der Abteilung darf nicht
weniger als zwei Drittel betragen. Der oder die Präsident:in des
Berufungsgerichts zur Erfassung von Spezialfällen oder ein/-e vom
oder von der Präsidenten/-in ermächtigter Vizepräsident:in sitzt der
Versammlung vor.
Die Entscheidung der Versammlung gemäß Satz 1 muss von der
Mehrheit getroffen werden. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident
oder die Präsidentin der Versammlung noch eine Stimme ab.
§8 Rechtsvorschriften, die auf das Berufungsgericht, den
oder die Präsident:in des Berufungsgerichts, Vizepräsident:in des
Berufungsgerichts und Richter:innen des Berufungsgerichts