Page 21 - The Court of Appeal for Specialized Cases_german
P. 21

Das Berufungsgericht zur Erfassung von Spezialfällen   21


            angewendet werden, werden ebenso auf das Berufungsgericht
            zur Erfassung von Spezialfällen, den oder die Präsident:in des
            Berufungsgerichts zur Erfassung von Spezialfällen, Vizepräsident:in des
            Berufungsgerichts zur Erfassung von Spezialfällen und Richter:innen
            des Berufungsgerichts zur Erfassung von Spezialfällen angewendet,
            außer wenn die erwähnten Rechtsvorschriften indizieren, dass sie
            ausschließlich auf das Berufungsgericht, den oder die Präsident:in
            des Berufungsgerichts, Vizepräsident:in des Berufungsgerichts und
            Richter:innen des Berufungsgerichts zur Anwendung kommen.


                   §9   Für alle Urteile und Anordnungen, die von Spezialgerichten
            vor der Inauguration des Berufungsgerichts zur Erfassung von
            Spezialfällen getätigt werden, wird die Revision bei dem Gericht, das
            ermächtigt ist, über die von jenen Spezialgerichten revidierten Fälle
            zu urteilen, eingelegt, bevor das hier vorgelegte Gesetz in Kraft tritt,
            und Rechtsvorschriften, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
            wirksam sind, werden auf das Urteilen durch das Gericht angewendet,
            das imstande ist, über die Berufungsfälle zu urteilen.

                   Über alle Spezialfälle, die sich derzeit im Urteilsprozesses
            durch ein Berufungsgericht befinden, bevor das Berufungsgericht zur
            Erfassung von Spezialfällen inauguriert wird, wird das Urteil in Bezug
            auf das Gesetz zur Etablierung und Gerichtsverfahren von solchen
            Spezialgerichten weiterhin von jenem Berufungsgericht beschlossen.

                   §10 Der oder die Präsident:in des Oberstgerichts ist für dieses
            Gesetz zuständig.




               gegengezeichnet von
             General Prayut Chan-o-cha
                 Premierminister
   16   17   18   19   20   21   22   23   24   25   26