Page 14 - Grundausbildung - Rechtliche Grundlagen
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feuerwehr
§ 40 ThürBKG Pflichten der Bevölkerung
Hilfeleistungspflichten (3)
Auf Anordnung des Einsatzleiters, in den Fällen des § 24 Abs. 2
des Bürgermeisters, sind dringend benötigte Fahrzeuge, Geräte,
Maschinen, Betriebsstoffe, elektrische Energie, bauliche Anlagen
oder Einrichtungen sowie sonstige Sach-, Dienst- und
Werkleistungen von jedermann zur Verfügung zu stellen.
18.03.2021
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