Page 14 - Grundausbildung - Rechtliche Grundlagen
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           § 40 ThürBKG Pflichten der Bevölkerung


           Hilfeleistungspflichten (3)




                  Auf Anordnung des Einsatzleiters, in den Fällen des § 24 Abs. 2
                   des Bürgermeisters, sind dringend benötigte Fahrzeuge, Geräte,


                   Maschinen, Betriebsstoffe, elektrische Energie, bauliche Anlagen
                   oder Einrichtungen sowie sonstige Sach-, Dienst- und


                   Werkleistungen von jedermann zur Verfügung zu stellen.































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