Page 9 - Grundausbildung - Rechtliche Grundlagen
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feuerwehr





           §10 ThürBKG Aufstellung der Feuerwehr


           Freiwillige Feuerwehr




                   (3) In Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr ist eine Freiwillige

                    Feuerwehr aufzustellen


                   Für besondere Aufgaben können hauptamtliche Bedienstete

                    eingestellt werden.


                   (5) Die Feuerwehren verwenden die genormte oder die von
                    dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen

                    Ministerium oder einer von diesem bestimmten Stelle

                    zugelassene oder anerkannte Ausrüstung





















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