Page 13 - Grundausbildung - Rechtliche Grundlagen
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feuerwehr
§ 40 ThürBKG Pflichten der Bevölkerung
Hilfeleistungspflichten (1)
Jede Person ab 18 Jahre kann zur Hilfeleistung verpflichtet
werden, um eine unmittelbare Gefahr für den einzelnen oder die
Allgemeinheit abzuwenden
Die Person muss geistig und körperlich geeignet sein
Rechtsstellung als Helfer im Katastrophenschutz § 29
Diese Personen sind während des Einsatzes versichert laut
ThürBKG § 43
Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie eine
erhebliche Gefahr befürchten oder andere, höherrangige
Pflichten verletzen müsste. (z.B.: Aufsichtspflicht gegenüber
dem Kind)
18.03.2021
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