Page 13 - Grundausbildung - Rechtliche Grundlagen
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           § 40 ThürBKG Pflichten der Bevölkerung


           Hilfeleistungspflichten (1)




                   Jede Person ab 18 Jahre kann zur Hilfeleistung verpflichtet
                    werden, um eine unmittelbare Gefahr für den einzelnen oder die

                    Allgemeinheit abzuwenden

                   Die Person muss geistig und körperlich geeignet sein


                   Rechtsstellung als Helfer im Katastrophenschutz § 29

                   Diese Personen sind während des Einsatzes versichert laut
                    ThürBKG § 43


                   Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie eine
                    erhebliche Gefahr befürchten oder andere, höherrangige

                    Pflichten verletzen müsste. (z.B.: Aufsichtspflicht gegenüber

                    dem Kind)














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