Page 11 - Grundausbildung - Rechtliche Grundlagen
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feuerwehr





           §17 ThürBKG Aufstellung der Feuerwehr


           Werkfeuerwehr




                ist keine öffentliche Feuerwehr


                Ein Betrieb, mit erhöhter Brand - und Explosionsgefahr oder
                 anderen besonderen Gefahren, kann verpflichtet werden eine

                 Werksfeuerwehr aufzustellen und diese zu unterhalten.


                Sie kann aus haupt- und/oder nebenberuflichen Angehörigen

                 bestehen



























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