Page 8 - Grundausbildung - Rechtliche Grundlagen
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feuerwehr
§10 ThürBKG Aufstellung der Feuerwehr
Berufsfeuerwehr
(1)In Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern muss die Feuerwehr
Einheiten aus hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen
(Berufsfeuerwehr) umfassen (Beamte)
Soweit erforderlich Ergänzung durch ehrenamtliche (freiwillige)
Feuerwehrangehörige
(2)Andere Gemeinden können eine Berufsfeuerwehr aufstellen. […],
wenn dies in einer Gemeinde wegen der Ansiedlung besonders Brand-
oder Explosionsgefährlicher Betriebe, der Art der Bebauung oder
anderer besonderer Gefahren erforderlich ist.
18.03.2021
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