Page 8 - Grundausbildung - Rechtliche Grundlagen
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feuerwehr





           §10 ThürBKG Aufstellung der Feuerwehr


           Berufsfeuerwehr





               (1)In Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern muss die Feuerwehr
                Einheiten aus hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen

                (Berufsfeuerwehr) umfassen (Beamte)


               Soweit erforderlich Ergänzung durch ehrenamtliche (freiwillige)

                Feuerwehrangehörige


               (2)Andere Gemeinden können eine Berufsfeuerwehr aufstellen. […],

                wenn dies in einer Gemeinde wegen der Ansiedlung besonders Brand-

                oder Explosionsgefährlicher Betriebe, der Art der Bebauung oder

                anderer besonderer Gefahren erforderlich ist.

















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