Page 12 - Grundausbildung - Rechtliche Grundlagen
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feuerwehr





           § 39 ThürBKG Pflichten der Bevölkerung


           Gefahrenmeldung








             Wer einen Brand oder ein sonstiges Ereignis, durch das

             Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, bemerkt,

             ist verpflichtet, dies unverzüglich der Polizei, Feuerwehr oder

             einer anderen zuständigen Stelle zu melden.

             Auch Dritte sind verpflichtet, auf Ersuchen Gefahren zu melden.



























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