Page 12 - Grundausbildung - Rechtliche Grundlagen
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feuerwehr
§ 39 ThürBKG Pflichten der Bevölkerung
Gefahrenmeldung
Wer einen Brand oder ein sonstiges Ereignis, durch das
Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, bemerkt,
ist verpflichtet, dies unverzüglich der Polizei, Feuerwehr oder
einer anderen zuständigen Stelle zu melden.
Auch Dritte sind verpflichtet, auf Ersuchen Gefahren zu melden.
18.03.2021
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