Page 10 - Grundausbildung - Rechtliche Grundlagen
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feuerwehr





           §10 ThürBKG Aufstellung der Feuerwehr


           Pflichtfeuerwehr



                Soweit Freiwillige nicht zur Verfügung stehen, sind die

                 erforderlichen Personen zum ehrenamtlichen Feuerwehrdienst

                 nach § 13 Abs. 2 heranzuziehen.


                § 13 Abs. 2 Alle Einwohner vom vollendeten 18. Lebensjahr bis

                 zum vollendeten 60. Lebensjahr können zum ehrenamtlichen

                 Dienst in der Gemeindefeuerwehr herangezogen werden. (dies ist

                 bis zu einer Dauer von 10 Jahren möglich)


                Die Gemeinde stellt somit eine Pflichtfeuerwehr auf.





















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