Page 10 - Grundausbildung - Rechtliche Grundlagen
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feuerwehr
§10 ThürBKG Aufstellung der Feuerwehr
Pflichtfeuerwehr
Soweit Freiwillige nicht zur Verfügung stehen, sind die
erforderlichen Personen zum ehrenamtlichen Feuerwehrdienst
nach § 13 Abs. 2 heranzuziehen.
§ 13 Abs. 2 Alle Einwohner vom vollendeten 18. Lebensjahr bis
zum vollendeten 60. Lebensjahr können zum ehrenamtlichen
Dienst in der Gemeindefeuerwehr herangezogen werden. (dies ist
bis zu einer Dauer von 10 Jahren möglich)
Die Gemeinde stellt somit eine Pflichtfeuerwehr auf.
18.03.2021
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