Page 3 - Verwaltungsrat im handwerklichen KMU
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Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates soll periodisch nach obigem Grundsatz hinterfragt
             werden.


             Eigner, Verwaltungsrat (- präsident), Geschäftsführer in einer Person
             Vielfach ist der Geschäftsführer gleichzeitig alleiniger Besitzer des Unternehmens und nimmt daher
             alleinig die Funktion des Verwaltungsrats wahr. Wird diese Konstellation aber angewendet und soll
             nicht verändert werden, so ist es empfehlenswert in bestimmten Intervallen den „Hut“ des
             Geschäftsführers bewusst abzulegen und den „Hut“ des Verwaltungsrates aufzusetzen.
             Grundsätzlich ist dies in der Praxis umsetzbar, bedingt aber einer sehr grossen Disziplin.

             Es lohnt sich, solche „Verwaltungsrats-Sequenzen“ konsequent
                -  zu planen (Zeitplan, Inhalte, usw.)
                -  diszipliniert durchzuführen (keine Ablenkungen, Fokussierung auf das Thema)
                -  entsprechende Massnahmen abzuleiten (auch wenn solche „schmerzhaft“ sind)
                -  die Umsetzung zu kontrollieren (Controllingplan)

             Situativ kann es zielführender sein, wenn zu vorgängig beschriebenem Prozess ein externer
             Moderator und Coach hinzugezogen wird.


             Treuhänder, Berater, usw.
             „Führungskräfte sind meist allein und einsam, manchmal wird dann die Last sehr gross.“
             Vielfach wird der Verwaltungsrat (interne VR-Mitglieder) durch externe Personen ergänzt.

             Der Beizug von externen Personen erweitert den „Horizont“ und stellt die Aussensicht sicher. Weiter
             kann ein gesunder „Druck von aussen“ insbesondre bei unangenehmen Themen, aufgebaut werden.

             Bei der Auswahl solch externer Personen kann auf die Checklisten der vorgängigen Seiten zurückge-
             griffen werden. Wesentlich ist jedoch, dass externe Personen sich ihrer Aufgabe und Verantwortung
             bewusst sind. Die Meinung des Eigners einfach unreflektiert anzunehmen und Situationen nicht
             konsequent zu hinterfragen bringt das Unternehmen und den Eigner nicht weiter.

             In manchen Situationen wird vom Eigner / Geschäftsführer der Nutzen eines externen Verwaltung-
             rates erkannt, er scheut sich jedoch davor, eine aussenstehende Person in das Gremium des
             Verwaltungsrates aufzunehmen.
             In diesem Falle kann es sinnvoll sein, die externe Person mit klarem Auftrag im Mandatsverhältnis
             zu engagieren und nach einer gewissen Zeit den Entscheid zu fällen, das Mandatsverhältnis
             beizubehalten, zu beenden oder eine Integration als Verwaltungsrat anzustreben.



























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