Page 132 - Wilhelm Wundt zum siebzigsten Geburtstage
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G-ottl. Frißdr. Lipps.
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        Zuerkennen oder Absprechen ist ein positives oder negatives Urtheil.
        Die angegebene Bestimmung des Gegenstandes    vollzieht  sich somit
        in positiven und negativen Urtheilen.
           Da   zu den  in einen Verein zusammengefassten Bestimmungen
        noch  weitere,  die dem nämlichen Vereine  zugehören,  hinzutreten
        können, so ist zwischen vollständiger und unvollständiger Bestimmung
        eines Denkgegenstandes zu unterscheiden.  Ein Gegenstand ist voll-
        ständig bestimmt, wenn von jeder überhaupt vollziehbaren Bestim-
        mung feststeht, ob  sie dem Gegenstande zukommt oder nicht zu-
        kommt.   In den Urtheilen, welche  dies entscheiden, bietet sich die
        von dem Gegenstand vorhandene Erkenntniss oder der Begriff des
        Gegenstandes  dar.  Ein  vollständig  oder unvollständig bestimmter
        Gegenstand  ist daher  ein vollständig oder unvollständig erkannter
        oder begriffener Gegenstand.  Hiernach ist die Zusammengehörigkeit
        und Vereinbarkeit von Bestimmungen als   eine durch das Erkennen
        oder Begreifen bedingte  zu  bezeichnen.  Je nach den Zielen und
        Bedürfnissen des Erkennens werden demgemäß verschiedene Motive
        zur Bildung und Abgrenzung der in den Gegenständen vorliegenden
        Vereine von Bestimmungen maßgebend sein.
           Es  sind  anderseits  selbständig und  unselbständig  bestehende
        Gegenstände des Denkens zu unterscheiden.  Denn eine und dieselbe
        Bestimmung kann verschiedenen Gegenständen angehören ; in gleicher
        Weise können mehrere, zu einem Vereine zusammenfassbare Bestim-
        mungen an verschiedenen Gegenständen haften.  Da nun die einzelne
        Bestimmung ebenso wie der Verein, für sich allein, als Gegenstand
        besteht,  so  kann  demzufolge  ein Gegenstand  in  einem  anderen
        Gegenstande   sich  darbieten:  er  ist  in diesem  Falle  ein  unselb-
        ständig existirender Gegenstand.  Ein Gegenstand ist hingegen selb-
        ständig, wenn   die ihm zukommenden Bestimmungen keinem um-
        fassenderen Vereine gegenständlich vorliegender, zusammengehöriger
        oder   miteinander  verträglicher  Bestimmungen  angehören.   Ein
        solcher Gegenstand ist ein in räumlicher und zeitlicher Bestimmtheit
        bestehendes  Einzelding.  Es  existirt  als Träger  eines  keiner Er-
        gänzung oder Erweiterung fähigen Vereins von Einzelbestimmungen.
        Demgemäß    ist jeder Denkgegenstand entweder  ein Einzelding oder
         er wurzelt  in Einzeldingen, sofern  er auf  einer irgendwie begrün-
         deten Abgrenzung von Bestimmungen an Einzeldingen beruht.    Die
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