Page 320 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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296                       4. Teil: Rechtsvereinheitlichung auf Gemeinschaftsebene

                        Der Fonds sollte ferner eingreifen, wenn der Absender oder Verlader aufgrund
                        der Verletzung seiner Informationspflicht über die Gefährlichkeit der Güter an-
                        stelle des Beförderers/Schiffseigentümers haftet, jedoch finanziell  nicht in der
                        Lage ist, die Entschädigungsansprüche vollständig zu befriedigen. Nach einer
                        Entschädigungs-zahlung sollte der Fonds jeweils in die Rechte der Entschädigten
                        eintreten können.
                           Die Höhe der vom Fonds pro Schadensereignis zu zahlenden Entschädigung
                        sollte sich an den zu berechnenden Schadensausmaßen von potentiellen Katastro-
                        phenfällen orientieren und insbesondere auch den Ersatz von Umweltverschmut-
                        zungsschäden mit einbeziehen. Personenschäden sollten  bei der  Verteilung der
                        zur Verfügung stehenden Entschädigungsmittel wiederum privilegiert werden.
                           Die beitragspflichtigen Empfänger und  Versender sind schließlich  in einer
                        stets zu aktualisierenden Liste zu erfassen und die Beiträge jährlich einzuziehen.
                        Dabei sollten die einzelnen EU-Mitgliedstaaten zur Information hinsichtlich der in
                        ihrem Staat Gefahrgüter versendenden und empfangenden Personen verpflichtet
                        werden. Hinsichtlich säumiger Beitragsschuldner sollte es die Möglichkeit geben,
                        unmittelbar gegen diese vorzugehen; die fälligen Beiträge sind überdies zu verzin-
                        sen. In Fällen in denen der Fonds eingreift, sollten die Geschädigten schließlich
                        ihre Ansprüche direkt gegen diesen geltend machen können.


                        IX. Beitrittsklausel für Nicht-EU-Mitgliedstaaten in Europa


                        Europäischen Nachbarstaaten, welche  nicht Mitglied der Europäischen Union
                        sind sowie EU-Beitrittskandidaten, sollte durch eine Beitrittsklausel die Möglich-
                        keit eingeräumt werden, der Verordnung in Form eines völkerrechtlichen Vertra-
                        ges beizutreten. Zu den in Betracht kommenden Staaten zählen  die Schweiz,
                        Norwegen, Lichtenstein, Island, Serbien, Montenegro, Bosnien und Herzegowina,
                        Albanien sowie die EU-Beitrittskandidaten Kroatien und Mazedonien.
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