Page 317 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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4.Teil: Rechtsvereinheitlichung auf Gemeinschaftsebene              293

                           zwar nicht ganz von der Hand gewiesen werden; dennoch sollte dieser nicht zu
                           Lasten der Geschädigten gehen. Gerade bei größeren oder sogar katastrophalen
                           Unfällen ist die Errichtung eines Haftungsfonds besonders wichtig, da die bereit-
                           gestellte Summe auch tatsächlich benötigt wird. Dagegen wird bei Unfällen gerin-
                           geren Ausmaßes die Schadensabwicklung zügiger ablaufen, so dass die nicht benö-
                           tigten Beträge aus dem Haftungsfonds auch schneller wieder mobilisiert werden
                           können.


                           7. Änderung von Haftungshöchstsummen
                           Die vielen Änderungsprotokolle zu den verschiedenen internationalen Überein-
                           kommen haben gezeigt, dass die Haftungshöchstsummen im Laufe der Zeit im-
                           mer wieder  erhöht werden müssen, um eine  angemessene Entschädigung der
                           Geschädigten zu gewährleisten. Deshalb sollte die Verordnung eine Änderungs-
                           klausel zur Anpassung der Haftungshöchstsummen vorsehen, nach der in jährli-
                           chen Abständen neu über die Höhe der Haftungshöchstsummen zu entscheiden
                           ist.



                           VII. Pflichtversicherung

                           Die Einführung einer Pflichtversicherung für Gefahrguttransporte dient sowohl
                           den Interessen der Geschädigten als auch denen der Haftpflichtigen: Sie gewähr-
                           leistet  einerseits die Durchsetzbarkeit der Schadensersatzansprüche sowie eine
                           zügige und verlässliche Entschädigung; andererseits kann der Haftpflichtige von
                           seinem Versicherer verlangen, dass dieser die gegen ihn erhobenen begründeten
                           Schadensersatzansprüche erfüllt (Freistellung) und die unbegründeten Ansprüche
                           abwehrt. Für den Haftpflichtigen hat die Pflichtversicherung insoweit auch teil-
                                                                        1438
                           weise den Charakter einer Rechtsschutzversicherung. 1
                              Im Zuge der Diskussion über die Zulässigkeit einer Pflichtversicherung im Be-
                           reich der Binnenschifffahrt nach deutschem  Recht wurde diese hinsichtlich des
                                                                                               1439
                           Transports gefährlicher  Güter  nach Prüfung folgender  Kriterien bejaht: 1
                           1.) Außergewöhnliche Gefahr für die Allgemeinheit,  2.) in erheblichem Umfang
                           nicht  bestehende   wirtschaftliche  Leistungsfähigkeit  der  Schiffseigner,
                           3.) Schutzbedürftigkeit der möglichen Geschädigten, 4.) Erreichbarkeit des gebo-
                           tenen Versicherungsschutzes auf dem Versicherungsmarkt, 5.) tragbare Prämien
                           für die Schiffseigner sowie 6.) Kontrolle der Pflichtversicherung.



                           1438  Vgl. Lorenz, in: Probleme des Binnenschiffahrtsrechts, Band X, S. 33 (35).
                           1439  Lorenz, in: Probleme des Binnenschiffahrtsrechts, Band X, S. 33 (41 ff.).
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