Page 317 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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4.Teil: Rechtsvereinheitlichung auf Gemeinschaftsebene 293
zwar nicht ganz von der Hand gewiesen werden; dennoch sollte dieser nicht zu
Lasten der Geschädigten gehen. Gerade bei größeren oder sogar katastrophalen
Unfällen ist die Errichtung eines Haftungsfonds besonders wichtig, da die bereit-
gestellte Summe auch tatsächlich benötigt wird. Dagegen wird bei Unfällen gerin-
geren Ausmaßes die Schadensabwicklung zügiger ablaufen, so dass die nicht benö-
tigten Beträge aus dem Haftungsfonds auch schneller wieder mobilisiert werden
können.
7. Änderung von Haftungshöchstsummen
Die vielen Änderungsprotokolle zu den verschiedenen internationalen Überein-
kommen haben gezeigt, dass die Haftungshöchstsummen im Laufe der Zeit im-
mer wieder erhöht werden müssen, um eine angemessene Entschädigung der
Geschädigten zu gewährleisten. Deshalb sollte die Verordnung eine Änderungs-
klausel zur Anpassung der Haftungshöchstsummen vorsehen, nach der in jährli-
chen Abständen neu über die Höhe der Haftungshöchstsummen zu entscheiden
ist.
VII. Pflichtversicherung
Die Einführung einer Pflichtversicherung für Gefahrguttransporte dient sowohl
den Interessen der Geschädigten als auch denen der Haftpflichtigen: Sie gewähr-
leistet einerseits die Durchsetzbarkeit der Schadensersatzansprüche sowie eine
zügige und verlässliche Entschädigung; andererseits kann der Haftpflichtige von
seinem Versicherer verlangen, dass dieser die gegen ihn erhobenen begründeten
Schadensersatzansprüche erfüllt (Freistellung) und die unbegründeten Ansprüche
abwehrt. Für den Haftpflichtigen hat die Pflichtversicherung insoweit auch teil-
1438
weise den Charakter einer Rechtsschutzversicherung. 1
Im Zuge der Diskussion über die Zulässigkeit einer Pflichtversicherung im Be-
reich der Binnenschifffahrt nach deutschem Recht wurde diese hinsichtlich des
1439
Transports gefährlicher Güter nach Prüfung folgender Kriterien bejaht: 1
1.) Außergewöhnliche Gefahr für die Allgemeinheit, 2.) in erheblichem Umfang
nicht bestehende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Schiffseigner,
3.) Schutzbedürftigkeit der möglichen Geschädigten, 4.) Erreichbarkeit des gebo-
tenen Versicherungsschutzes auf dem Versicherungsmarkt, 5.) tragbare Prämien
für die Schiffseigner sowie 6.) Kontrolle der Pflichtversicherung.
1438 Vgl. Lorenz, in: Probleme des Binnenschiffahrtsrechts, Band X, S. 33 (35).
1439 Lorenz, in: Probleme des Binnenschiffahrtsrechts, Band X, S. 33 (41 ff.).

