Page 316 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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292                       4. Teil: Rechtsvereinheitlichung auf Gemeinschaftsebene

                        5. Differenzierung nach der Art des Schadens
                        Die Frage nach der Höhe der Haftungshöchstsummen ist verknüpft mit der Frage
                        nach den von der Haftung umfassten Schadensarten.
                           Zu den ersatzfähigen Schäden sollten entsprechend dem Vorbild der Überein-
                        kommen in den jeweils aktuellen Fassungen neben Personen- und Sachschäden
                        auch Umweltverschmutzungsschäden sowie Kosten für Schutz-maßnahmen zäh-
                        len. Hinsichtlich der Personenschäden sollten dabei Heilungs-, Pflege- und Beer-
                        digungskosten sowie der Ersatz von Verdienstausfall ausdrücklich genannt wer-
                        den. Um einen umfassenden Schutz zu gewährleisten, sollte zudem klargestellt
                        werden, dass auch immaterielle Schäden wie bspw. erlittene Schmerzen ersatzfähig
                        sind. Ferner  sollte die Ersatzfähigkeit reiner  Vermögensschäden ausdrücklich
                        geregelt werden, wobei die Voraussetzungen für den Ersatzanspruch zu konkreti-
                        sieren sind. Hinsichtlich der Umweltverschmutzungsschäden sollte an der Rege-
                        lung, dass nur die Kosten tatsächlich ergriffener oder zu ergreifender angemesse-
                        ner Wiederherstellungsmaßnahmen ersatzfähig sind, festgehalten werden, wobei
                        auch Studien über die Notwendigkeit und Durchführbarkeit von Wiederherstel-
                        lungsmaßnahmen darunter fallen sollten. Darüber hinaus sollten entsprechend den
                        gefahrgutspezifischen Übereinkommen auch die Kosten von Schutzmaßnahmen
                        ersetzt werden.
                           Die Haftungshöchstsummen für Personenschäden sollten schließlich höher
                        sein, als die für die übrigen Schadensarten. Zudem sollten für den Fall, dass die
                        Schadensersatzansprüche die Haftungshöchstsummen übersteigen, die entstande-
                        nen Personenschäden bei der Verteilung der zur Verfügung stehenden Entschädi-
                        gungs-mittel privilegiert werden, wie dies auch bereits in der Mehrzahl der Über-
                        einkommen vorgesehen ist.
                           Die Höhe der Haftungshöchstsummen  sollte sich schließlich an den derzeit
                        geltenden Übereinkommen sowie Vorschlägen orientieren und darf keinesfalls
                        hinter diesen zurückbleiben.



                        6. Verfahren der Haftungsbeschränkung
                                                          1436  sowohl für die Geschädigten als auch
                        Aufgrund der vielen bekannten Vorteile 1
                        für den  Haftpflichtigen sollte das  Recht zur Beschränkung der Haftung an die
                                                                    1437  Der Einwand, dass durch
                        Errichtung eines Haftungsfonds geknüpft werden. 1
                        die Errichtung eines Haftungsfonds große Summen für einen längeren Zeitraum
                        immobilisiert und dadurch die Versicherungsprämien in die Höhe getrieben wer-
                        den, welcher zu der Wahlmöglichkeit nach der CRTD zwischen Haftungsfonds
                        und Geltendmachung der Haftungsbeschränkung durch Einrede führte, kann


                        1436  Siehe 2. Teil A II 6 b).
                        1437  So auch nach dem Ölhaftungsübereinkommen, dem HNS-Übereinkommen sowie dem CRDNI-
                           Entwurf.
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