Page 316 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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292 4. Teil: Rechtsvereinheitlichung auf Gemeinschaftsebene
5. Differenzierung nach der Art des Schadens
Die Frage nach der Höhe der Haftungshöchstsummen ist verknüpft mit der Frage
nach den von der Haftung umfassten Schadensarten.
Zu den ersatzfähigen Schäden sollten entsprechend dem Vorbild der Überein-
kommen in den jeweils aktuellen Fassungen neben Personen- und Sachschäden
auch Umweltverschmutzungsschäden sowie Kosten für Schutz-maßnahmen zäh-
len. Hinsichtlich der Personenschäden sollten dabei Heilungs-, Pflege- und Beer-
digungskosten sowie der Ersatz von Verdienstausfall ausdrücklich genannt wer-
den. Um einen umfassenden Schutz zu gewährleisten, sollte zudem klargestellt
werden, dass auch immaterielle Schäden wie bspw. erlittene Schmerzen ersatzfähig
sind. Ferner sollte die Ersatzfähigkeit reiner Vermögensschäden ausdrücklich
geregelt werden, wobei die Voraussetzungen für den Ersatzanspruch zu konkreti-
sieren sind. Hinsichtlich der Umweltverschmutzungsschäden sollte an der Rege-
lung, dass nur die Kosten tatsächlich ergriffener oder zu ergreifender angemesse-
ner Wiederherstellungsmaßnahmen ersatzfähig sind, festgehalten werden, wobei
auch Studien über die Notwendigkeit und Durchführbarkeit von Wiederherstel-
lungsmaßnahmen darunter fallen sollten. Darüber hinaus sollten entsprechend den
gefahrgutspezifischen Übereinkommen auch die Kosten von Schutzmaßnahmen
ersetzt werden.
Die Haftungshöchstsummen für Personenschäden sollten schließlich höher
sein, als die für die übrigen Schadensarten. Zudem sollten für den Fall, dass die
Schadensersatzansprüche die Haftungshöchstsummen übersteigen, die entstande-
nen Personenschäden bei der Verteilung der zur Verfügung stehenden Entschädi-
gungs-mittel privilegiert werden, wie dies auch bereits in der Mehrzahl der Über-
einkommen vorgesehen ist.
Die Höhe der Haftungshöchstsummen sollte sich schließlich an den derzeit
geltenden Übereinkommen sowie Vorschlägen orientieren und darf keinesfalls
hinter diesen zurückbleiben.
6. Verfahren der Haftungsbeschränkung
1436 sowohl für die Geschädigten als auch
Aufgrund der vielen bekannten Vorteile 1
für den Haftpflichtigen sollte das Recht zur Beschränkung der Haftung an die
1437 Der Einwand, dass durch
Errichtung eines Haftungsfonds geknüpft werden. 1
die Errichtung eines Haftungsfonds große Summen für einen längeren Zeitraum
immobilisiert und dadurch die Versicherungsprämien in die Höhe getrieben wer-
den, welcher zu der Wahlmöglichkeit nach der CRTD zwischen Haftungsfonds
und Geltendmachung der Haftungsbeschränkung durch Einrede führte, kann
1436 Siehe 2. Teil A II 6 b).
1437 So auch nach dem Ölhaftungsübereinkommen, dem HNS-Übereinkommen sowie dem CRDNI-
Entwurf.