Page 313 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
P. 313
4.Teil: Rechtsvereinheitlichung auf Gemeinschaftsebene 289
dicht besiedelten Gebieten. Weniger gefährlich ist der Transport von Gefahrgü-
tern auf der Schiene, wenngleich auch hier die Gefährdung einer größeren Zahl
von Menschen durchaus gegeben ist. Das sicherste und umweltfreundlichste
1426
Transportmittel von den Landtransportmitteln ist jedenfalls das Binnenschiff. 1
Dabei nimmt die Binnenschifffahrt eine Zwitterstellung ein, da sie einerseits
zwar zu den Landtransportarten gehört, andererseits jedoch in küstennahen Ge-
wässern und auf großen Binnenwasserstraßen mit der Seeschifffahrt konkur-
1427 . Deshalb müssen Seeschiffe, soweit sie auf Binnenwasserstraßen fahren,
riert 1
1428 Zudem ist
den gleichen Haftungsbedingungen unterliegen wie Binnenschiffe. 1
seit langem bekannt, dass Seeschiffe in überproportionalem Maß an Havarien auf
1429 Grundsätzlich geht jedoch von der See-
Binnenwasserstraßen beteiligt sind. 1
schifffahrt die geringste Gefahr für unbeteiligte Dritte aus, da es nur beim Anlau-
fen von Häfen zur Gefährdung einer größeren Zahl von Menschen kommen
kann. Nicht zu unterschätzen sind demgegenüber die Ausmaße der durch die
Seeschifffahrt verursachten Umweltverschmutzungsschäden.
Das Gefährdungspotential von Gefahrguttransporten mit Luftfahrzeugen
schließlich ist zwar einerseits aufgrund des geringen Aufkommens relativ gering,
wenn es allerdings doch einmal zu einem Schadensereignis in großer Höhe kom-
men sollte, können die Schadensausmaße abhängig vom jeweiligen Gefahrgut
katastrophale Züge annehmen.
VI. Haftungsbeschränkung
1. Beschränkte oder unbeschränkte Haftung
Zunächst stellt sich die Frage, ob die Haftung überhaupt auf bestimmte Beträge
begrenzt werden soll. Die grundlegende Entscheidung für oder gegen eine sum-
menmäßige Beschränkung der Haftung wird in der Literatur gar als „zivilistisches
1430 Dabei ist die Frage der summenmäßigen
Glaubensbekenntnis“ bezeichnet. 1
Haftungsbeschränkung eng mit der Frage nach der Versicherbarkeit verbunden.
Die Versicherungswirtschaft plädiert regelmäßig für eine Beschränkung der Haf-
tung und führt dabei die mangelnde Versicherbarkeit einer unbeschränkten Haf-
tung aufgrund fehlender Kalkulierbarkeit und Kapazitätsgrenzen des Versiche-
1426 Vgl. Törkel, TranspR 1995, 133 (137).
1427 Papst, TranspR 1988, 138 (140).
1428 Vgl. bereits Papst, TranspR 1988, 138 (140); Schmidt, DVWG B 149, S. 173 (177).
1429 Schmidt, DVWG B 149, S. 173 (177).
1430 Richter-Hannes, RabelsZ 1987, 357 (396).