Page 313 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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4.Teil: Rechtsvereinheitlichung auf Gemeinschaftsebene              289

                           dicht besiedelten Gebieten. Weniger gefährlich ist der Transport von Gefahrgü-
                           tern auf der Schiene, wenngleich auch hier die Gefährdung einer größeren Zahl
                           von Menschen durchaus gegeben ist.  Das sicherste und umweltfreundlichste
                                                                                             1426
                           Transportmittel von den Landtransportmitteln ist jedenfalls das Binnenschiff. 1
                              Dabei nimmt die Binnenschifffahrt eine Zwitterstellung ein, da sie einerseits
                           zwar zu den Landtransportarten gehört, andererseits jedoch in küstennahen Ge-
                           wässern und auf großen  Binnenwasserstraßen  mit  der Seeschifffahrt konkur-
                               1427 . Deshalb müssen Seeschiffe, soweit sie auf Binnenwasserstraßen fahren,
                           riert 1
                                                                                     1428  Zudem ist
                           den gleichen Haftungsbedingungen unterliegen wie Binnenschiffe. 1
                           seit langem bekannt, dass Seeschiffe in überproportionalem Maß an Havarien auf
                                                          1429  Grundsätzlich geht jedoch von der See-
                           Binnenwasserstraßen beteiligt  sind. 1
                           schifffahrt die geringste Gefahr für unbeteiligte Dritte aus, da es nur beim Anlau-
                           fen von  Häfen zur  Gefährdung einer  größeren Zahl von Menschen kommen
                           kann. Nicht  zu unterschätzen sind demgegenüber die Ausmaße der durch die
                           Seeschifffahrt verursachten Umweltverschmutzungsschäden.
                              Das Gefährdungspotential von Gefahrguttransporten mit Luftfahrzeugen
                           schließlich ist zwar einerseits aufgrund des geringen Aufkommens relativ gering,
                           wenn es allerdings doch einmal zu einem Schadensereignis in großer Höhe kom-
                           men sollte, können die Schadensausmaße abhängig  vom jeweiligen Gefahrgut
                           katastrophale Züge annehmen.



                           VI. Haftungsbeschränkung



                           1. Beschränkte oder unbeschränkte Haftung
                           Zunächst stellt sich die Frage, ob die Haftung überhaupt auf bestimmte Beträge
                           begrenzt werden soll. Die grundlegende Entscheidung für oder gegen eine sum-
                           menmäßige Beschränkung der Haftung wird in der Literatur gar als „zivilistisches
                                                        1430  Dabei ist die Frage der summenmäßigen
                           Glaubensbekenntnis“ bezeichnet. 1
                           Haftungsbeschränkung eng mit der Frage nach der Versicherbarkeit verbunden.
                           Die Versicherungswirtschaft plädiert regelmäßig für eine Beschränkung der Haf-
                           tung und führt dabei die mangelnde Versicherbarkeit einer unbeschränkten Haf-
                           tung aufgrund fehlender  Kalkulierbarkeit und Kapazitätsgrenzen  des Versiche-



                           1426  Vgl. Törkel, TranspR 1995, 133 (137).
                           1427  Papst, TranspR 1988, 138 (140).
                           1428  Vgl. bereits Papst, TranspR 1988, 138 (140); Schmidt, DVWG B 149, S. 173 (177).
                           1429  Schmidt, DVWG B 149, S. 173 (177).
                           1430  Richter-Hannes, RabelsZ 1987, 357 (396).
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