Page 308 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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284                       4. Teil: Rechtsvereinheitlichung auf Gemeinschaftsebene

                        I. Definition „gefährlicher Güter“

                        Die erste grundlegende Frage bei der Erarbeitung von Haftungsbestimmungen für
                        die Beförderung gefährlicher Güter ist stets, welche Güter als „gefährlich“ einzu-
                        stufen sind und somit von den Bestimmungen erfasst werden sollen. Dabei ist zu
                        berücksichtigen, dass sich  die Gefahr  aus dem Gut  selbst,  aus dem Beförde-
                                                                                           1411
                        rungsmittel bzw. durch die Beförderung, aber auch von außen realisieren kann. 1
                        Zur Lösung der Definitionsfrage wurden immer wieder in verschiedenem Zu-
                                                                     1412  Die Ausarbeitung einer
                        sammenhang insbesondere drei Ansätze diskutiert: 1
                        Generalklausel, der Verweis auf bereits  bestehende Listen in anderen Überein-
                        kommen sowie die Ausarbeitung einer neuen speziellen Liste.
                           Eine Generalklausel, wie sie beispielsweise in § 2 Abs. 1 Gefahrgutbeförde-
                                  1413  zu finden ist, birgt jedoch stets die Gefahr großer  Rechtsunsi-
                        rungs-gesetz 1
                        cherheit. In  Zweifelsfällen wird es immer zu kaum überwindbaren Problemen
                        kommen, sowohl hinsichtlich der Haftungsfrage nach eingetretenem Schadenser-
                        eignis als auch bereits bei der Frage der Versicherungspflicht und ihrer Überwa-
                        chung. Auch  durch eine der Generalklausel im Anhang beigefügten, aber  nicht
                        abschließenden Liste lassen sich diese Schwierigkeiten nicht vollständig lösen.
                           Der Verweis auf bereits bestehende Listen in anderen Übereinkommen
                        (z.B. ADR, RID, ADN, IMDG-Code)  hat den Nachteil, dass diese Listen zum
                        Großteil unter völlig anderen Gesichtspunkten als Haftungsfragen  entwickelt
                        wurden und auf die Änderung dieser Listen zur Anpassung an neue technische
                        Entwicklungen kein Einfluss genommen werden kann. Zudem ist der Verweis auf
                        die vielen verschiedenen Übereinkommen und  Codes mit ihren Anhängen und
                        Anlagen für  den Praktiker ebenso wie  für den  Rechtsanwender oft nur schwer
                        verständlich und daher für den schnellen Überblick untauglich.
                           Die Ausarbeitung einer neuen speziellen Liste für die Zwecke einer Regelung
                        auf Gemeinschaftsebene ist dagegen zwar mit Aufwand verbunden, verspricht
                        jedoch den größten Erfolg. Dabei sollte es sich um eine im Anhang aufgeführte
                        möglichst klar formulierte und leicht verständliche Enumerativliste handeln, wo-
                        bei man sich natürlich an den bereits existierenden Listen orientieren kann. Sinn-
                        voll wäre eine Einteilung der verschiedenen Güter und Stoffe in Gefahrenklassen
                                                               1414 , dem Vorbild des Europäischen
                        nach ihren jeweiligen Gefahreneigenschaften 1
                        Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der

                        1411  Trappe, TranspR 1988, 397 (398 ff.).
                        1412  Siehe zum HNS-Übereinkommen Ganten, TranspR 1997, 397 (402).
                        1413  § 2 Abs. 1 GGBefG lautet: „Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und
                           Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im
                           Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung,
                           insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von
                           Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können“.
                        1414  Explosiv, entzündbar, brandfördernd, giftig, radioaktiv, ätzend und ansteckend.
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