Page 306 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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282                       4. Teil: Rechtsvereinheitlichung auf Gemeinschaftsebene

                        ser“, d.h. vollständiger und effizienter verwirklichen kann als die einzelnen Mit-
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                        gliedstaaten. 1
                        Durch die derzeit geltenden, jeweils national unterschiedlichen Haftungsgrundla-
                        gen, Versicherungspflichten und Entschädigungsleistungen für Gefahrguttrans-
                        porte in den verschiedenen Mitgliedstaaten wird die Wettbewerbssituation der
                        Transportunternehmen erheblich verzerrt. Eine einheitliche Regelung auf Unions-
                        ebene würde  hinsichtlich der Wettbewerbsunterschiede Abhilfe schaffen.  Denn
                        häufig werden gefährliche Güter über die Grenzen der einzelnen Mitgliedstaaten
                        hinaus im gesamten Gebiet der Europäischen Union transportiert. Hinzu kommt,
                        dass durch die ständige Vergrößerung  der Europäischen Union und der damit
                        verbundenen Veränderung der wirtschaftsgeographischen Verhältnisse in Europa
                        eine Vereinheitlichung auf nationaler Ebene zum einen wenig sinnvoll, zum ande-
                        ren so gut wie unmöglich erscheint.
                           Ferner ermöglicht eine Unionsregelung  den bisher von den Mitgliedstaaten
                        nicht erfolgten Erlass  angemessener, spezifisch  auf Gefahrguttransporte  zuge-
                        schnittener, einheitlicher und somit auch gerechter Entschädigungsregelungen  für
                        die Geschädigten. Dadurch würde ein einheitlich hohes Schutzniveau für unbetei-
                        ligte Dritte auf dem gesamten EU-Gebiet erlangt. Die Einbeziehung der Kosten
                        zur Wiederherstellung verschmutzter Umwelt in den Kreis der ersatzfähigen
                        Schäden sowie der Kosten für Schutzmaßnahmen und Schadensverhütungsmaß-
                        nahmen, trüge überdies  zur Regenerierung der durch Gefahrguttransporte ver-
                        schmutzten Umweltressourcen und damit ganz allgemein zum Schutz der Umwelt
                        im Unionsgebiet bei. Eine Regelung  auf Unionsebene zur Harmonisierung der
                        Haftung und Entschädigung für durch Gefahrguttransporte erlittene Schäden ist
                        somit geboten.
                           Hinsichtlich  des Umweltschutzes ließe sich eine solche  Regelung auch  auf
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                        Art. 192 Abs. 1 i.V.m. 191 AEUV stützen. 1
                           Im Rahmen der Verkehrspolitik sind die Organe der Europäischen Union in
                                                      1407  Die Maßnahmen der Unionsorgane gemäß
                        der Wahl ihrer Handlungsform frei. 1
                        Art. 5 Abs. 4 EUV dürfen aber nur so weit gehen, wie zur Erreichung der Ziele
                        des Vertrags erforderlich. Unter Berücksichtigung des Regelungsgegenstandes und
                        des Subsidiaritätsprinzips können sie diejenige Rechtsform wählen, die den größ-
                        ten Erfolg verspricht, gleichzeitig jedoch die Rechte der Adressaten am wenigsten
                                    1408  Die in Art. 91 Abs. 1 lit. d) AEUV genannten „zweckdienlichen
                        beeinträchtigt. 1
                        Vorschriften“ sind in der  Regel verbindliche  Rechtsakte i.S.d. Art. 288 AEUV,
                                                                     1409
                        also Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen. 1

                        1405  Zur Prüfung nach dem Subsidiaritätsprinzip ausführlich Jung, TranspR 1999, 129 (131 f.).
                        1406  Vgl. dazu Calliess, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Art. 175 EGV Rn. 1; Art. 174 EGV Rn. 7 ff.
                        1407  Vgl. Jung, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Art. 71 EGV Rn. 37; Geiger, EUV/EGV, Art. 71
                           EGV Rn. 6.
                        1408  Vgl. Jung, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Art. 71 EGV Rn. 37.
                        1409  Vgl. Boeing, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Art. 71 EGV Rn. 9.
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