Page 309 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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4.Teil: Rechtsvereinheitlichung auf Gemeinschaftsebene 285
1415 Dabei sollten Punkte für die Gefährlichkeit vergeben
Straße (ADR) folgend. 1
werden, wonach sich dann später die Haftungsbeschränkung sowie der Umfang
der Versicherungspflicht bemisst. Zudem sind Öl i.S.d. Ölhaftungsübereinkom-
mens und Kernmaterialien trotz in Kraft getretener völkerrechtlicher Überein-
kommen mit einzubeziehen.
Um die neugeschaffene Liste den steten Änderungen anzupassen, sollte in der
gemeinschaftlichen Regelung ein Gremium oder Ausschuss vorgesehen werden
mit der Aufgabe und Ermächtigung, die Liste von Zeit zu Zeit zu ändern und
anzupassen.
II. Haftungsprinzip
In allen gefahrgutspezifischen Übereinkommen hat man sich für die Gefähr-
dungshaftung als Haftungsprinzip entschieden. Dies auch aus gutem Grund, hat
eine Gefährdungshaftung doch den großen Vorteil, dass der Geschädigte das
Verschulden des Schädigers nicht nachzuweisen braucht. Die Gefahren, die Ge-
fahrguttransporten immanent sind, rechtfertigen diese strengste Form der Haf-
tung. Ist doch der einer Gefährdungshaftung zugrunde liegende allgemein aner-
kannte Gedanke, dass „überall dort, wo der Allgemeinheit im unmittelbaren wirt-
schaftlichen Interesse eines Einzelnen eine besondere Gefahr zugemutet werden
muss, die wegen des mittelbaren Gesamtinteresses an der schadensgeneigten
Handlung nicht ausgeschlossen werden kann, ein wirtschaftlicher Ausgleich durch
1416 .
eine Gefährdungshaftung geschaffen werden muss“ 1
Die Gefährdungshaftung hat gegenüber einer Verschuldenshaftung zudem den
nicht zu unterschätzenden Vorteil der Präventionswirkung. Zwar könnte man
denken, die Adressaten einer Gefährdungshaftung lassen in ihren Sorgfaltsan-
strengungen nach, da sie ohnehin in jedem Fall haften und nicht mit der Freistel-
1417 Bei dieser Annahme wird
lung von der Schadensersatzpflicht belohnt werden. 1
jedoch verkannt, dass ein vernünftiger Unternehmer mögliche Schadenskosten in
seine Kalkulation mit einbezieht und gegen den Nutzen seiner gefährlichen Akti-
vitäten abwägt. Er wird daher seine Sorgfaltsaufwendungen so weit ausdehnen, bis
1418 Dagegen kann der
sie die damit vermiedenen Schadensersatzkosten erreichen. 1
einer Verschuldenshaftung unterworfene Unternehmer seine gefährlichen Aktivi-
täten ungeachtet etwaiger Schäden steigern, solange er die im Verkehr erforderli-
1415 Das ADR sieht 9 Klassen vor. Dazu ausführlich Mandl/Pinter, Gefahrgut – sicher auf der Stra-
ße, Band 1, S. 20 ff.
1416 Herber, RabelsZ 1970, 223 (227).
1417 Wagner, in: Grundstrukturen des Europäischen Deliktsrechts, S. 189 (289) m.w.N.
1418 Wagner, in: Grundstrukturen des Europäischen Deliktsrechts, S. 189 (289 f.).