Page 305 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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4.Teil: Rechtsvereinheitlichung auf Gemeinschaftsebene              281

                           grundlage zum Erlass von Sekundärrecht für den See- und Luftverkehr ergibt sich
                                                                   1398  Die unterschiedlichen Ermäch-
                           daher unmittelbar aus Art. 100 Abs. 2 AEUV. 1
                           tigungsgrundlagen für den Landverkehr einerseits und den See- und Luftverkehr
                           andererseits haben in der Praxis keine Auswirkungen auf die inhaltliche Ausgestal-
                                                              1399  Denn  die Differenzierung zwischen
                           tung der gemeinsamen Verkehrspolitik. 1
                           Landverkehr  und See- und Luftverkehr  entspricht  nicht mehr den praktischen
                           Gegebenheiten,  erscheint daher aus  heutiger Sicht  willkürlich und wenig sinn-
                               1400
                           voll. 1
                              Hinsichtlich der Schaffung einheitlicher Haftungs- und Entschädigungsregeln
                           für Gefahrguttransporte ergibt sich aus Art. 91 Abs. 1 lit. d) AEUV eine konkur-
                           rierende Zuständigkeit der Gemeinschaft. Artikel 91 Abs. 1 lit. d) AEUV enthält
                           die generelle Ermächtigung, alle sonstigen für die Vertragsziele zweckdienlichen
                           Vorschriften  zu erlassen,  wobei der  Begriff „zweckdienliche Vorschriften“ weit
                                        1401  Darunter  fallen alle Maßnahmen der Rechtsangleichung  mit
                           ausgelegt wird. 1
                           dem Ziel einer Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen und der Verwirkli-
                                                  1402  In der Praxis wird Art. 91 Abs. 1 lit. d) AEUV u.a.
                           chung des Binnenmarktes. 1
                           häufig zum Erlass von Regelungen für den nationalen wie internationalen Verkehr
                           herangezogen, die die Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen sowie ver-
                                                                        1403  Zum Erlass einheitlicher
                           kehrsbezogene Umweltschutzvorschriften betreffen. 1
                           Haftungs- und Entschädigungsregeln für Gefahrguttransporte ist die Europäische
                           Union somit neben den Mitgliedstaaten nach Art. 91 Abs. 1 lit. d) AEUV ermäch-
                           tigt.
                              Bei einer konkurrierenden Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, bestimmt sich die
                           Entscheidung, welche Organisationsebene  in welchen Fällen  tätig  werden darf,
                                                                               1404  Danach wird die
                           nach dem „Subsidiaritätsprinzip“ gemäß Art. 5 Abs. 3 EUV. 1
                           Europäische Union nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezoge-
                           nen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden
                           können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Unions-
                           ebene erreicht werden können. Für ein Tätigwerden der Europäischen Union
                           kommt es also kurz gesagt darauf an, ob die Union die Ziele der Verträge „bes-




                           1398  Vgl. Jung, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Art. 71 EGV Rn. 1.
                           1399  Vgl. Erdmenger, in: von der Groeben/Schwarze, EU-/EG-Vertrag, Vorbem. Art. 70-80 EGV
                              Rn. 13.
                           1400  Vgl. Erdmenger, in: von der Groeben/Schwarze, EU-/EG-Vertrag, Vorbem. Art. 70-80 EGV
                              Rn. 12.
                           1401  Vgl. Jung, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Art. 71 EGV Rn. 2, 30.
                           1402  Vgl. Boeing, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Art. 71 EGV Rn. 33; Jung,
                              in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Art. 71 EGV Rn. 2.
                           1403  Vgl. Jung, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Art. 71 EGV Rn. 30 f.
                           1404  Jung, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Art. 70 EGV Rn. 5. Zum Subsidiaritätsprinzip in der
                              europäischen Verkehrspolitik siehe Jung, TranspR 1999, 129 ff.
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