Page 300 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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276                       4. Teil: Rechtsvereinheitlichung auf Gemeinschaftsebene

                        nische Entwicklungen und Gefahren anwenden. Immerhin wird bei der Bestim-
                        mung der jeweils verantwortlichen Person (gardien) zwischen der Herrschaft über
                        die Handhabung der Sache (garde du comportement) und der Herrschaft über die
                                                                            1383  Hinsichtlich der
                        Beschaffenheit der Sache  (garde  de la structure) differenziert. 1
                        Haftung für  Gefahrguttransporte bleibt  aber auch die Sachhalterhaftung  hinter
                        den Möglichkeiten zurück, die für den Schutz und die Entschädigung unbeteiligter
                        Dritter der  bei Gefahrguttransportunfällen erlittenen  Schäden erforderlich und
                        möglich sind. Auch ist die Wiedereinführung der Verschuldenshaftung für durch
                        den  Brand beweglicher Sachen entstandene  Schäden  nach  Art. 1384 Abs. 2 C.c.
                        willkürlich und überzeugt nicht. Die schwierige und oftmals praktisch unmögliche
                        Abgrenzung zwischen Schäden, die durch den Brand in der Sache selbst entstan-
                        den oder nur Folge einer Explosion sind, führt nicht nur bei Gefahrguttranspor-
                        ten zu zufälligen und unberechenbaren Ergebnissen bzgl. der Haftung.
                           Hinsichtlich der Haftung des Geschäftsherrn für das Fehlverhalten seiner Ver-
                        richtungsgehilfen stimmen die tatbestandlichen Haftungsvoraussetzungen der drei
                        untersuchten Rechtsordnungen überein. Während aber der Geschäftsherr im
                        französischen und englischen Recht unabhängig von eigenem Verschulden haftet,
                        kann der Geschäftsherr nach deutschem Recht sein nur vermutetes eigenes Ver-
                        schulden durch Entlastungsbeweis widerlegen. Auch wenn an den Entlastungsbe-
                        weis hohe Anforderungen gestellt werden, die mit der Gefährlichkeit der Tätigkei-
                        ten steigen, ist durch Einführung des sog. dezentralisierten Entlastungsbeweises
                        die Möglichkeit, sich von der Haftung nach § 831 BGB zu befreien, insbesondere
                        für Großunternehmen wesentlich erleichtert worden.
                           Die Haftung für Gefahrguttransporte mit Binnen- oder Seeschiffen ist nach al-
                        len drei Rechtsordnungen unzureichend. Dabei ist der Anteil der beförderten
                        Gefahrgutmenge am jeweiligen Gesamttransport sowohl in der Seeschifffahrt als
                        auch in der Binnenschifffahrt im Vergleich zu den übrigen Verkehrsträgern be-
                                    1384
                        sonders hoch. 1
                           Beim Transport mit Seeschiffen besteht nur für durch Tanker verursachte Öl-
                        verschmutzungsschäden Rechtseinheit. Der Transport anderer gefährlicher Güter
                        unterliegt dagegen noch immer den allgemeinen Haftungsvorschriften. Für Unfäl-
                        le in Frankreich bedeutet dies, dass aufgrund der umfassenden Sachhalterhaftung
                        immerhin  ohne Verschulden gehaftet  wird. Nach  deutschem und englischem
                        Recht muss dagegen ein Verschulden nachgewiesen werden. Durch die adjektizi-
                        sche Haftung des Reeders  nach § 485 S. 1 HGB  hat der Geschädigte immerhin
                        neben dem schuldigen Besatzungsmitglied einen zusätzlichen, zahlungskräftigeren
                        Schuldner, der sich nicht durch einen Entlastungsbeweis von seiner Haftung be-
                        freien kann.
                           In allen drei Ländern gilt das Haftungsbeschränkungsübereinkommen von
                        1976 in der Fassung des Protokolls von 1996, nach dessen Summenhaftungssys-

                        1383  Siehe 3. Teil B I 2 c).
                        1384  5. Lagebild Gefahrgut, S. 6.
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