Page 299 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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4.Teil: Rechtsvereinheitlichung auf Gemeinschaftsebene 275
Geschädigten, wenn auch nicht ausreichenden Schutz hinsichtlich der durch Ge-
fahrguttransporte möglichen Schäden.
Im französischen Deliktsrecht dagegen gibt es ebenso wie im englischen
grundsätzlich keine Pflichtversicherung und – mit Ausnahme des in allen drei
Ländern geltenden seerechtlichen Haftungsbeschränkungsübereinkommen – auch
keine Beschränkung der Haftung: So wird nach der allgemeinen Sachhalterhaftung
unbeschränkt gehaftet, und auch der einzige verkehrsspezifische Gefährdungs-
haftungstatbestand im englischen Recht (sec. 76 (2) Civil Aviation Act 1982) ist
unbeschränkt und unterliegt keiner Versicherungspflicht.
Die einzige Ausnahme bildet die Pflichtversicherung für den Betrieb von
Kraftfahrzeugen, denn alle drei Rechtsordnungen sehen eine Kfz-
Pflichtversicherung vor, ebenso wie einen Direktanspruch gegen den Versicherer.
Auch gibt es in allen drei Ländern einen zusätzlichen Entschädigungsfonds für
Schäden durch nicht versicherte oder nicht identifizierbare Kraftfahrzeuge. Nicht
vergessen werden darf aber, dass der Geschädigte nach englischem Recht noch
immer das Verschulden des Schädigers nachweisen muss, wobei es allerdings
1380
durchaus Beweiserleichterungen gibt. 1
Auch der Schutz nach den deutschen Gefährdungshaftungstatbeständen ist
unzureichend, da die spezifischen Gefahren, die gefährlichen Gütern innewohnen,
unberücksichtigt bleiben. Unfälle, bei denen allein die gefahrgutspezifische Gefahr
Schadensursache ist, sich also keine verkehrsspezifische Gefahr mitverwirklicht
hat, und es sich deshalb um Schäden außerhalb des eigentlichen Verkehrs handelt,
1381 so zum Beispiel
fallen nicht in den Anwendungsbereich der Haftungsnormen; 1
Schäden durch Explosion eines abgestellten überfüllten Tanklastzuges durch zu
große Hitzeeinwirkung, Auslaufen brennbarer Flüssigkeiten wegen eines undich-
ten Tankverschlusses mit anschließender Explosion oder beim Umfüllen außer-
halb des eigentlichen Verkehrsraumes.
Während das englische Deliktsrecht bis auf die Luftfahrzeughalterhaftung für
den Geschädigten immer den Nachteil hat, dass dieser ein Verschulden des Schä-
digers nachweisen muss, stößt auch die umfassende verschuldensunabhängige
Sachhalterhaftung des französischen Deliktsrechts auf Kritik. In der französischen
Literatur selbst wird beklagt, dass – statt der Ausarbeitung bestimmter Gefähr-
dungshaftungstatbestände – heute noch immer ein und dieselbe juristische Kon-
struktion zur Behandlung äußerst unterschiedlicher Haftungstatbestände dienen
muss, bei denen angemessene unterschiedliche Maßstäbe faktisch nur durch ge-
1382 Auf der anderen Seite ist die Sach-
richtlichen Pragmatismus erreicht werden. 1
halterhaftung aber natürlich sehr flexibel und lässt sich problemlos auf neue tech-
1380 Siehe 3. Teil C II 1 a) bb).
1381 Siehe dazu die Ausführungen zum Tatbestandsmerkmal „beim Betrieb“ 3. Teil A I 1 d), 3 d), 6
c).
1382 Vgl. Flour/Aubert/Savaux, Les obligations, Band 2: Le fait juridique, Nr. 291; vgl. Marty/
Raynaud, Droit Civil, Les obligations, Band 1 Les sources, Nr. 518, S. 632.