Page 299 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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4.Teil: Rechtsvereinheitlichung auf Gemeinschaftsebene              275

                           Geschädigten, wenn auch nicht ausreichenden Schutz hinsichtlich der durch Ge-
                           fahrguttransporte möglichen Schäden.
                              Im französischen Deliktsrecht dagegen  gibt  es ebenso wie im englischen
                           grundsätzlich keine Pflichtversicherung  und – mit Ausnahme des in allen drei
                           Ländern geltenden seerechtlichen Haftungsbeschränkungsübereinkommen – auch
                           keine Beschränkung der Haftung: So wird nach der allgemeinen Sachhalterhaftung
                           unbeschränkt gehaftet, und auch der  einzige verkehrsspezifische  Gefährdungs-
                           haftungstatbestand im englischen Recht (sec. 76 (2)  Civil Aviation Act 1982) ist
                           unbeschränkt und unterliegt keiner Versicherungspflicht.
                              Die einzige  Ausnahme  bildet die Pflichtversicherung für den Betrieb von
                           Kraftfahrzeugen, denn  alle drei  Rechtsordnungen sehen eine Kfz-
                           Pflichtversicherung vor, ebenso wie einen Direktanspruch gegen den Versicherer.
                           Auch gibt es  in allen drei  Ländern einen zusätzlichen Entschädigungsfonds für
                           Schäden durch nicht versicherte oder nicht identifizierbare Kraftfahrzeuge. Nicht
                           vergessen werden darf aber, dass der Geschädigte nach englischem Recht noch
                           immer das Verschulden des Schädigers nachweisen muss,  wobei es  allerdings
                                                           1380
                           durchaus Beweiserleichterungen gibt. 1
                              Auch der Schutz  nach den deutschen  Gefährdungshaftungstatbeständen ist
                           unzureichend, da die spezifischen Gefahren, die gefährlichen Gütern innewohnen,
                           unberücksichtigt bleiben. Unfälle, bei denen allein die gefahrgutspezifische Gefahr
                           Schadensursache ist, sich  also keine verkehrsspezifische Gefahr  mitverwirklicht
                           hat, und es sich deshalb um Schäden außerhalb des eigentlichen Verkehrs handelt,
                                                                                1381  so zum Beispiel
                           fallen nicht in den Anwendungsbereich der Haftungsnormen; 1
                           Schäden durch Explosion  eines abgestellten überfüllten Tanklastzuges durch zu
                           große Hitzeeinwirkung, Auslaufen brennbarer Flüssigkeiten wegen eines undich-
                           ten Tankverschlusses mit anschließender Explosion oder beim Umfüllen außer-
                           halb des eigentlichen Verkehrsraumes.
                              Während das englische Deliktsrecht bis auf die Luftfahrzeughalterhaftung für
                           den Geschädigten immer den Nachteil hat, dass dieser ein Verschulden des Schä-
                           digers nachweisen muss, stößt auch die umfassende verschuldensunabhängige
                           Sachhalterhaftung des französischen Deliktsrechts auf Kritik. In der französischen
                           Literatur selbst wird beklagt, dass – statt der Ausarbeitung  bestimmter Gefähr-
                           dungshaftungstatbestände – heute noch immer ein und dieselbe juristische Kon-
                           struktion zur Behandlung  äußerst unterschiedlicher Haftungstatbestände  dienen
                           muss, bei denen angemessene unterschiedliche Maßstäbe faktisch nur durch ge-
                                                                1382  Auf der anderen Seite ist die Sach-
                           richtlichen Pragmatismus erreicht werden. 1
                           halterhaftung aber natürlich sehr flexibel und lässt sich problemlos auf neue tech-

                           1380  Siehe 3. Teil C II 1 a) bb).
                           1381  Siehe dazu die Ausführungen zum Tatbestandsmerkmal „beim Betrieb“ 3. Teil A I 1 d), 3 d), 6
                              c).
                           1382  Vgl. Flour/Aubert/Savaux, Les obligations, Band 2: Le fait juridique, Nr. 291; vgl. Marty/
                              Raynaud, Droit Civil, Les obligations, Band 1 Les sources, Nr. 518, S. 632.
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