Page 304 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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280                       4. Teil: Rechtsvereinheitlichung auf Gemeinschaftsebene

                        B. Möglichkeit einer Rechtsvereinheitlichung

                        Damit die Europäische Union überhaupt tätig werden kann, bedarf es ihrer Zu-
                        ständigkeit, denn nach dem „Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung“ gemäß
                                        1392  darf die Gemeinschaft nur dann  tätig werden, wenn und
                        Art. 5 Abs. 2 EUV 1
                        soweit ihr in den Verträgen der Europäischen Union eine  Zuständigkeit dazu
                                       1393
                        übertragen wurde. 1
                           Bereits Art. 3 lit. f) EGV sprach ausdrücklich von der „gemeinsamen Politik
                        auf dem Gebiet des Verkehrs“, die Aufgabe der Union im Sinne des Art. 2 EGV
                        i.V.m. Art. 3 Abs. VI EUV ist. Da es sich beim Verkehr um eine „gemeinsame
                        Politik“ der Europäischen Union handelt, kann diese auch selbst die erforderli-
                        chen gesetzlichen Regelungen erlassen und ist nicht auf eine Harmonisierung der
                                                                                1394  Wie die ge-
                        nationalen Rechtssysteme durch die Mitgliedstaaten angewiesen. 1
                        meinsame Verkehrspolitik im Einzelnen  realisiert wird, ergibt sich  aus Art. 90-
                        100 AEUV, die den zentralen Titel (Titel VI des Dritten Teils) des Vertrags über
                        die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für den Bereich „Verkehr“
                        bilden.
                           Die gemeinsame Verkehrspolitik hat zur Erreichung der Ziele der Verträge der
                                                     1395  Diese finden sich vor allem in der Präambel
                        Europäischen Union beizutragen. 1
                        zum EUV und zum AEUV. Hinsichtlich der Schaffung einheitlicher Haftungs-
                        und Entschädigungsregeln für Gefahrguttransporte ist  die Erreichung folgender
                        Ziele zu berücksichtigen: Wettbewerbsgleichheit, Verwirklichung des Binnen-
                        marktes sowie ein hohes Maß an Umweltschutz.  Dabei ist nach
                        Art. 26 Abs. 1 AEUV  i.V.m.  Art.  100  AEUV die gemeinsame Verkehrspolitik
                        selbst notwendiger Bestandteil des Binnenmarktes.
                           Zur Realisierung dieser Ziele im Bereich der gemeinsamen Verkehrspolitik
                        sieht Art. 91 Abs. 1 AEUV eine spezielle Ermächtigung der Europäischen Ge-
                                                                              1396  Zwar gilt die
                        meinschaft  zum Erlass sekundärrechtlicher Vorschriften  vor. 1
                        Rechtsetzungsermächtigung     des      Art. 91 Abs. 1 AEUV      gemäß
                        Art. 100 Abs. 1 AEUV nur für die drei  Binnenverkehrsträger  (Eisenbahn-, Stra-
                        ßen- und Binnenschiffsverkehr). Jedoch verweist Art. 100 Abs. 2 AEUV für das
                        Verfahren auf Art. 91 EGV, so dass in der Praxis davon ausgegangen wird, dass
                                                                                1397  Die Rechts-
                        dessen Sachgebiete  auch für den See-  und Luftverkehr gelten. 1

                        1392  Vertrag über die Europäische Union in der ab dem 01.12.2009 geltenden Fassung des Vertrags
                           von Lissabon.
                        1393  Dazu ausführlich von Bogdandy/Bast, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union,
                           Art. 5 EGV Rn. 7 ff.
                        1394  Jung, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Art. 70 EGV Rn. 3; Müller-Ibold, in: Lenz/Borchardt,
                           EU- und EG-Vertrag, Vorbem. Art. 131-134 EGV Rn. 3.
                        1395  Vgl. Mückenhausen, in: Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, Art. 70 EGV Rn. 7.
                        1396  Vgl. Jung, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Art. 71 EGV Rn. 1.
                        1397  Vgl. Erdmenger, in: von der Groeben/Schwarze, EU-/EG-Vertrag, Vorbem. Art. 70-80 EGV
                           Rn. 13.
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