Page 304 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
P. 304
280 4. Teil: Rechtsvereinheitlichung auf Gemeinschaftsebene
B. Möglichkeit einer Rechtsvereinheitlichung
Damit die Europäische Union überhaupt tätig werden kann, bedarf es ihrer Zu-
ständigkeit, denn nach dem „Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung“ gemäß
1392 darf die Gemeinschaft nur dann tätig werden, wenn und
Art. 5 Abs. 2 EUV 1
soweit ihr in den Verträgen der Europäischen Union eine Zuständigkeit dazu
1393
übertragen wurde. 1
Bereits Art. 3 lit. f) EGV sprach ausdrücklich von der „gemeinsamen Politik
auf dem Gebiet des Verkehrs“, die Aufgabe der Union im Sinne des Art. 2 EGV
i.V.m. Art. 3 Abs. VI EUV ist. Da es sich beim Verkehr um eine „gemeinsame
Politik“ der Europäischen Union handelt, kann diese auch selbst die erforderli-
chen gesetzlichen Regelungen erlassen und ist nicht auf eine Harmonisierung der
1394 Wie die ge-
nationalen Rechtssysteme durch die Mitgliedstaaten angewiesen. 1
meinsame Verkehrspolitik im Einzelnen realisiert wird, ergibt sich aus Art. 90-
100 AEUV, die den zentralen Titel (Titel VI des Dritten Teils) des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für den Bereich „Verkehr“
bilden.
Die gemeinsame Verkehrspolitik hat zur Erreichung der Ziele der Verträge der
1395 Diese finden sich vor allem in der Präambel
Europäischen Union beizutragen. 1
zum EUV und zum AEUV. Hinsichtlich der Schaffung einheitlicher Haftungs-
und Entschädigungsregeln für Gefahrguttransporte ist die Erreichung folgender
Ziele zu berücksichtigen: Wettbewerbsgleichheit, Verwirklichung des Binnen-
marktes sowie ein hohes Maß an Umweltschutz. Dabei ist nach
Art. 26 Abs. 1 AEUV i.V.m. Art. 100 AEUV die gemeinsame Verkehrspolitik
selbst notwendiger Bestandteil des Binnenmarktes.
Zur Realisierung dieser Ziele im Bereich der gemeinsamen Verkehrspolitik
sieht Art. 91 Abs. 1 AEUV eine spezielle Ermächtigung der Europäischen Ge-
1396 Zwar gilt die
meinschaft zum Erlass sekundärrechtlicher Vorschriften vor. 1
Rechtsetzungsermächtigung des Art. 91 Abs. 1 AEUV gemäß
Art. 100 Abs. 1 AEUV nur für die drei Binnenverkehrsträger (Eisenbahn-, Stra-
ßen- und Binnenschiffsverkehr). Jedoch verweist Art. 100 Abs. 2 AEUV für das
Verfahren auf Art. 91 EGV, so dass in der Praxis davon ausgegangen wird, dass
1397 Die Rechts-
dessen Sachgebiete auch für den See- und Luftverkehr gelten. 1
1392 Vertrag über die Europäische Union in der ab dem 01.12.2009 geltenden Fassung des Vertrags
von Lissabon.
1393 Dazu ausführlich von Bogdandy/Bast, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union,
Art. 5 EGV Rn. 7 ff.
1394 Jung, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Art. 70 EGV Rn. 3; Müller-Ibold, in: Lenz/Borchardt,
EU- und EG-Vertrag, Vorbem. Art. 131-134 EGV Rn. 3.
1395 Vgl. Mückenhausen, in: Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, Art. 70 EGV Rn. 7.
1396 Vgl. Jung, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Art. 71 EGV Rn. 1.
1397 Vgl. Erdmenger, in: von der Groeben/Schwarze, EU-/EG-Vertrag, Vorbem. Art. 70-80 EGV
Rn. 13.