Page 311 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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4.Teil: Rechtsvereinheitlichung auf Gemeinschaftsebene              287

                           und dem HNS-Übereinkommen,  CRDNI-Entwurf und Ölhaftungsüberein-
                           kommen (Schiffseigentümer) andererseits nicht der Fall ist. Im Gegensatz zur
                           CRTD, die die Binnenschiffe bei der  Definition des  Beförderers mit dem Ver-
                           kehrsträger Straße gleichstellt, spricht für die Lösung der anderen drei Überein-
                           kommen insbesondere die  leichtere Feststellbarkeit des Schiffseigentümers auf-
                           grund der vorhandenen Schiffsregister. Auch trifft das Merkmal der unmittelbaren
                                                                       1422  sowie des wirtschaftlichen
                           Einwirkungsmöglichkeit während des Transports 1
                           Nutzens auf den Schiffseigentümer zu, so dass die Kanalisierung auf diesen bei
                           Transporten mit Binnen- und Seeschiffen die beste Lösung ist.
                              Bei den Verkehrsträgern Straße, Schiene und Luftverkehr ist die Bestimmung
                           des Haftpflichtigen  nicht  so eindeutig.  Immerhin ist bei allen  Regelungen der
                           betreffenden Übereinkommen die direkte Einwirkungsmöglichkeit des jeweils
                           Haftpflichtigen gegeben. So haftet nach der CRTD derjenige, der über die Ver-
                           wendung des Transportmittels bestimmt, während es nach dem RöHaftÜ auf die
                                                         1423  Lässt  sich der jeweils Haftpflichtige nicht
                           tatsächliche Benutzung ankommt. 1
                           feststellen, wird auf den eingetragenen  Halter oder  Eigentümer zurückgegrif-
                               1424  Durch diese Auffangregelungen erfüllt sich auf zweiter Stufe also auch das
                           fen. 1
                           Kriterium der erleichterten Rechtsverfolgung durch leichte Feststellbarkeit. Als
                           einheitlicher Begriff sollte in einer Verordnung der Begriff des Beförderers ver-
                           wendet werden, der dann jeweils nach den Verkehrsträgern Straße, Schiene und
                           Luftverkehr noch genauer zu bestimmen ist.
                              Transporte von Kernmaterialien sind nicht mehr wie im Pariser Übereinkom-
                           men dem Verantwortungsbereich des Inhabers einer Kernanlage zu unterwerfen,
                           sondern entsprechend dem jeweils verwendeten  Transportmittel  dem Schiffsei-
                           gentümer oder Beförderer.
                              Die Verordnung sollte zudem eine Art. 6 Abs. 1 CRTD entsprechende Aus-
                           nahme-regelung von der  Haftungskanalisierung für  Be- und Entladevorgänge
                           aufnehmen. Finden diese ausschließlich auf alleinige Verantwortung des Versen-
                           ders oder Empfängers statt, soll die Haftung auf sie übergehen. Dabei sind Ver-
                           sender/Absender und Empfänger bereits im Wortlaut ausdrücklich als mögliche
                           haftpflichtige Personen  zu nennen, um Unsicherheiten und damit verbundene
                           höhere Versicherungsprämien zu vermeiden.
                              Zur Schaffung eines einheitlichen und abschließenden Haftungssystems sowie
                           zur Vermeidung von Umgehungen sollte der Haftpflichtige allein nach den Be-
                           stimmungen  der Verordnung haften. Auch ist die Geltendmachung von Scha-
                           densersatzansprüchen gegen Angestellte und Erfüllungsgehilfen des Haftpflichti-
                           gen von vornherein auszuschließen, es sei denn, sie handeln absichtlich oder be-
                           wusst leichtfertig. Dem Haftpflichtigen bleibt es selbstverständlich unbenommen,
                           im Innenverhältnis Regress bei den anderen Schadensverursachern zu nehmen.

                           1422  Siehe 2. Teil B II 1, E II 2 a).
                           1423  Siehe 2. Teil A II 1, 3 a), D II 1, 3 a).
                           1424  Siehe 2. Teil A II 3 a), D II 3 a).
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