Page 315 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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4.Teil: Rechtsvereinheitlichung auf Gemeinschaftsebene              291

                           Bei einer Regelung auf Gemeinschaftsebene sollte zunächst einmal für alle Ver-
                           kehrsträger dieselbe Grundlage zur Bemessung der Haftungshöchstsummen gel-
                           ten. Verkehrsträgerspezifische  Bemessungsgrundlagen, wie  beispielsweise die in
                           § 5h BinSchG  verwendeten  Kriterien  (Tragfähigkeit und Antriebskraft des  Bin-
                           nenschiffs) scheiden daher von vornherein aus. Auch sind die Ladekapazität des
                           Transportmittels ebenso wie dessen Gewicht keine geeigneten  Kriterien, da sie
                           nichts über die Menge der tatsächlich beförderten Gefahrgüter aussagen. Keines-
                           falls darf der Wert der Güter eine Rolle spielen.
                              Überzeugender ist es, wie im CRDNI-Entwurf bereits vorgeschlagen, auf die
                           Menge der tatsächlich beförderten Gefahrgüter  abzustellen, denn wer mehr be-
                           fördert, erzielt mehr Gewinn und soll deshalb auch höher haften. Natürlich ist bei
                           der Berücksichtigung der  Quantität der  beförderten Güter auch  deren  Qualität,
                           d.h. deren Gefährlichkeit,  zu berücksichtigen. Oft  wird dies als schlechterdings
                           nicht möglich abgelehnt. In Bezug auf die CRTD war deshalb auch Herber der
                           Ansicht, dass allein auf das Schadensereignis abzustellen sei und der Verzicht auf
                           eine Abstufung der Haftung durch die Versicherungswirtschaft mittels geringerer
                                                          1434  Dennoch sollte der Versuch gewagt wer-
                           Prämien ausgeglichen werden solle. 1
                           den, das unterschiedliche  Gefährdungspotential der  einzelnen Gefahrgüter  nach
                           einem Punktesystem einzustufen, welches der neu erarbeiteten speziellen Gefahr-
                                 1435  zu entnehmen ist. Dieser Gefahrenfaktor wird dann mit der tatsächli-
                           gutliste 1
                           chen Ladung multipliziert.
                              Sicher spielen auch andere Faktoren wie bspw. die Länge und Gefährlichkeit
                           der befahrenen Route, die Verpackung,  die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen
                           sowie der Zustand des eingesetzten  Transportmittels  eine entscheidende  Rolle.
                           Jedoch sollte die Bemessungsgrundlage praktikabel sein und darf daher nicht zu
                           viele  Kriterien  enthalten, welche  zu einem hohen Verwaltungsaufwand  führen
                           würden, der in keinem Verhältnis zu den Vorteilen der Differenzierung stünde.
                           Die Kombination aus der tatsächlich beförderten Menge und der Gefährlichkeit
                           der Güter wäre deshalb zur Bemessung der Haftungshöchstsummen die sachge-
                           rechteste Lösung.


                           4. Keine Differenzierung nach Verkehrsträgern
                           Die Differenzierung der Haftungshöchstsummen nach Verkehrsträgern und die
                           damit verbundene Privilegierung einzelner Verkehrsträger wie sie nach der CRTD
                           vorgesehen ist, haben sich nicht bewährt. Für die verschiedenen Verkehrsträger
                           sollten daher dieselben Haftungshöchstsummen gelten. Nur dann ist Wettbe-
                           werbsgleichheit zwischen allen Verkehrsträgern gewährleistet.



                           1434  Herber, TranspR 1987, 253 (260).
                           1435  Siehe 4. Teil C I.
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