Page 80 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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74   Kapitel 4  •  Die Europäische Union

                                  4.1   Grundlagen der Union


          Maastrichter Unionsvertrag  Der ursprüngliche Unionsvertrag wurde auch unter dem Na-
   2                              men „Vertrag von Maastricht“ geführt, weil er 1992 im nieder-
                                  ländischen Maastricht verhandelt und unterzeichnet wurde.
                                  Zuerst einige historische Daten zur Union: Der Maastrichter
                                  Vertrag ist die Grundlage der Europäischen Union. Er wurde
                                  am 7.2.1992 von den damals 12 Vertragsparteien unterzeichnet
   4                              und trat nach Hinterlegung der letzten der 12 Ratifikationen
                                  (die Hinterlegung der deutschen Urkunde konnte erst nach
                                  dem Maastricht-Urteil des BVerfG erfolgen) am 1.11.1993 in
                                  Kraft. Nunmehr gilt er in der durch den Vertrag von Lissabon
                                  stark veränderten Version.
          Protokolle und Erklärungen  Mit dem VvL wurden, wie auch bereits bei den Vorgän-
                                  gerverträgen, eine Reihe von Protokollen und teilweise einsei-
                                  tigen Erklärungen der Mitgliedstaaten verabschiedet, welche
                                  Zusätze zum EUV/AEUV oder besondere Regelungen zu den
                                  Verträgen beinhalten. Bestandteil der Zusätze sind so wich-
                                  tige Regelungen wie die Protokolle über die Satzung des Eu-
                                  ropäischen Zentralbanksystems, die Satzung des EWI, oder
                                  das Protokoll über die Sozialpolitik. Die Protokolle sind Teil
                                  des primären Rechts, Art. 51 EUV. Die daneben bestehenden
                                  Erklärungen, wie die Erklärung Nr. 17 zum Vorrang, sind bei
                                  der Auslegung des Primärrechts aufgrund der auch im Unions-
   2                              recht gewohnheitsrechtlich geltenden Art. 31 I, II lit. b) Wiener
                                  Vertragsrechtskonvention heranzuziehen.
          Entwicklung der Europäischen   Die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
   2      Union:                  und Stahl (EGKS, Vertrag vom 18.4.1951) am 23.7.1952. Die
          EGKS                    EGKS nahm die Verwaltungen für Kohle und Stahl aus den
   2                              einzelnen Mitgliedstaaten heraus und fasste sie in einer Or-
                                  ganisation zusammen. Die Montanunion war also vor allem
                                  eine Verwaltungsgemeinschaft. Die Kommission war das
   2                              Hauptverwaltungsorgan. Der EGKSV lief im Jahr 2002 aus
                                  und die Produkte Kohle und Stahl unterfallen nunmehr dem
   2                              EUV/AEUV.
          EWG und EUROATOM           Die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-
   2                              schaft und des Euratom vom 25.3.1957. Die Verträge traten
                                  am 1.1.1958 in Kraft. Die EWG ging über den sektoralen An-
                                  satz des EGKS hinaus und sollte durch die Errichtung eines
   2                              Gemeinsamen Marktes und die schrittweise Annäherung des
                                  Wirtschaftspolitik der MS eine harmonische Entwicklung der
   2                              Wirtschaftspolitik […] fördern (Art. 2 EWGV). Die EUR-
                                  ATOM ist der Kontrolle der Forschung und Entwicklung auf
                                  dem Gebiet der Kernenergie gewidmet.
   2      Luxemburger Vereinbarungen  Die Luxemburger Vereinbarungen, 29.1.1966. Diese Ver-
                                  einbarungen waren das Ergebnis eines handfesten Streits
                                  zwischen Frankreich und den anderen EWG-Staaten. Gegen-
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