Page 541 - Philosophie und Politik: Staatstheorien von Platon, Cicero, Machiavelli und Thomas Morus (Vollständige deutsche Ausgaben)
P. 541

420 Man kann allenfalls ergänzen: »– Geist gleichsam willenlos
                geworden ist; daß ein tollgewordenes Volk als in rechtmäßigem
                [verfassungsmäßigem] Besitze der einzigen und höchsten Gewalt eines

                ganzen Staates und aller Güter desselben stehend gedacht werde.«


                421 in der Lücke hat, nach Lehners wahrscheinlicher Ansicht, Scipio
                unter andern den Satz aufgestellt, ein Staat unter einem Könige, welcher
                wie ein Vater für Alle sorge, könne mit Recht ein Gemeinwesen werden:
                aber auch, wo die Besten [ optimi, Optimaten] regieren, befinde sich das
                Volk wohl, weil sich hier gleichfalls angeben lasse [nun fährt die
                Handschrift fort:]


                422 Nämlich von der Ochlokratie. Hieher gehört, was Polybius VI, 7. 57.
                sagt.


                423 Vgl. Kortüm zur Geschichte Hellen. Staatsverfassungen, S. 110–

                113. H. Rost: Rhodos, ein historisch archäologisches Fragment, (Altona,
                1823. 8.). Die Gesandtschaft des Scipio fällt in's Jahr Roms 624, ein Jahr
                vor seinem Tode.


                424 Hier lassen sich über das Fehlende mit keinem Grade von
                Wahrscheinlichkeit Vermuthungen wagen.


                425 Wir lassen hier eine Stelle weg, die, so wie sie ist, keinen Sinn gibt,
                von der aber A. M. vermuthet, sie beziehe sich auf die Aeußerung des

                Lälius (C. 25, am Ende, daß Denjenigen kein Unrecht geschehe, wenn
                sie dienen müssen, die sich selbst nicht regieren können).


                426 Dieß ist abermals aus Plato. Rep. IV. S. 436.


                427 Ueber diesen König siehe Bähr zu den Fragmenten des Ktesias. S.
                424–436, der auch über die Schreibung des Namens spricht.


                428 A. M. läßt hier folgende Stelle des Augustinus weg: »Ist diese
                Definition richtig, so ist Rom nie ein Staat gewesen, denn es war nie
                Volkessache« [d. i. ein gemeinsames Interesse oder Gesammtinteresse
                des Volkes], »und das muß ja ein Staat nach seiner Definition seyn.«


                429 Drei andere hier noch von A. M. eingeschaltete Bruchstücke geben

                in der Verstümmelung, in welcher sie erhalten sind, für sich keinen Sinn.
                Mit dem zweiten Capitel tritt die Vaticanische Handschrift ein.





                                                          540
   536   537   538   539   540   541   542   543   544   545   546