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−vor jeder Verfügung über die Ansprüche, insbesondere vor einem Verzicht oder
dem Abschluss eines unwiderruflichen Vergleichs (bei einem Vergleich mit
Widerrufsvorbehalt wird der Anspruchsinhaber nur mit Zustimmung von
Rightmart widerrufen),
−vor einer Klageerhebung,
−vor einer gänzlichen oder teilweisen Klagerücknahme,
−vor der Erklärung einer Erledigung,
−vor dem Verstreichen Lassen einer Rechtsmittelfrist,
−vor Einlegung eines Rechtsmittels.
Ohne vorherige Zustimmung ist Rightmart unbeschadet ihrer übrigen Rechte zur Zahlung
der hieraus entstehenden Kosten nicht verpflichtet.
3. Pflichten von Rightmart, Finanzierungsleistungen
Rightmart zahlt die nach Vertragsschluss entstehenden und zur Verfolgung der
Ansprüche notwendigen Kosten der anwaltlichen Vertretung, die Gerichtskosten, die
Kosten einer vom Gericht angeordneten Beweisaufnahme sowie die ggf. der Gegenseite
aufgrund des Verfahrens zu erstattenden Kosten wie folgt:
a. Rightmart zahlt Anwaltsgebühren gemäß dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und Gerichts- sowie
Zwangsvollstreckungskosten gemäß den einschlägigen Kostengesetzen,
insbesondere gemäß dem Gerichtskostengesetz (GKG). Eine zusätzliche
Gebühr für etwaige Mehraufwände der Rechtsanwälte durch Einschaltung der
Rightmart als Prozessfinanzierer wird nicht gezahlt. Rightmart wird mit der
beauftragten Rechtsanwaltskanzlei eine entsprechende
Vergütungsvereinbarung schließen.
b. Aus juristischen Gründen wird und muss die mandatierte Kanzlei, Righmart
Rechtsanwalts GmbH, eine den gesetzlichen Regelungen des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes entsprechende Kostennote für die
Anspruchsdurchsetzung an den Kunden stellen (“RVG-Rechnung”). Rightmart
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