Page 174 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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168  Kapitel 5  •  Grundlagen des EU-Rechts


                                  Wie könnte ein Gutachten zu dieser Frage aussehen?
                                  Ein Widerrufsrecht nach einem nationalen Umsetzungsgesetz
                                  zur RL ist nicht gegeben, weil die RL zum Zeitpunkt des Vertrags-
   2                              schlusses nicht umgesetzt war. Fraglich ist, ob sich direkt aus der
                                  RL ein Recht für Faccini Dori ergibt. Unproblematisch ist, dass die
                                  entsprechenden Widerrufsbestimmungen der RL 85/577/EWG
                                  hinreichend genau und bestimmt sind. Einer unmittelbaren An-
                                  wendbarkeit steht nichts im Wege (Fratelli Costanzo, Slg. 1989;
                                  1839; Ratti, Slg. 1979, 1629). Diese Aussage bezieht sich aber
                                  lediglich auf die vertikale Drittwirkung von Richtlinien, also die
   5                              Möglichkeit, dass Privatpersonen durch einzelne RL-Bestimmun-
                                  gen subjektive Rechte verliehen werden, und zwar auch, soweit
                                  sie nach Ablauf der Umsetzungsfrist nicht umgesetzt wurden.
                                  Nicht abgedeckt ist damit das Problem der horizontalen Drittwir-
                                  kung (h. Dw.) von Richtlinien.
                                  Die h. Dw. ist das Hauptproblem des Falles und dementsprechend
                                  sollte man hier auch in Umfang und Tiefe der Ausführungen einen
                                  Schwerpunkt setzen.
                                  H. Dw. würde bedeuten, dass Privatpersonen aus Richtlinienbe-
                                  stimmungen Rechte gegen andere Privatpersonen geltend ma-
                                  chen können. Der EuGH hat das bisher abgelehnt (Marshall II, Slg.
                                  1993, I-4367). Fraglich ist, ob eine h. Dw., die Faccini Dori hier ein
                                  Widerrufsrecht bescheren würde, dem Gemeinschaftsrecht ent-
                                  spräche. Eine weitere Frage ist, ob eine eventuelle h. Dw. auch
   2                              für Fälle gelten würde, bei denen die entsprechenden RL unter
                                  Versäumung der Frist noch nicht umgesetzt sind bzw. die Umset-
                                  zungsfrist noch läuft.
   2                              Es gibt mehrere gewichtige Gründe, die für eine h. Dw. sprechen.
          Argumente für eine hori-  RL bezwecken die Vereinheitlichung der Wettbewerbsbedingun-
   2      zontale Drittwirkung    gen für die Marktteilnehmer. Dieses Ziel würde durch eine h. Dw.
                                  wesentlich besser verwirklicht werden können, weil dann überall
   2                              die gleichen Erleichterungen bzw. Beschränkungen gelten wür-
                                  den.
                                  Dies entspricht auch dem Sinn des durch Harmonisierung ver-
   2                              wirklichten Binnenmarktes.
                                  Soweit Mitgliedstaaten rechtzeitig umsetzen, andere aber nicht,
   2                              entsteht automatisch eine Benachteiligung der Marktteilnehmer
                                  der nicht unionskonform handelnden Mitgliedstaaten. Wegen
                                  des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbotes, welches Grund-
   2                              rechtsrang hat, ist es nicht schlüssig, Marktteilnehmer je nach-
                                  dem, ob sie Rechtsbeziehungen zu staatlichen Einrichtungen oder
   2                              zu privaten Marktteilnehmern unterhalten, unterschiedlichen
                                  Bedingungen zu unterwerfen. Dies läuft dem Sinn der Rechtsan-
   2                              gleichung zuwider.
                                  Soweit die Umsetzung einer RL hauptsächlich zwischen Privatper-
                                  sonen wirken wird, bleibt die RL ohne den „effet utile“, mit dem
                                  das Unionsrecht versehen ist.
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