Page 176 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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170 Kapitel 5 • Grundlagen des EU-Rechts
Somit erscheint eine h. Dw. von RL als eine wirkungsvolle recht-
liche Konstruktion zur Verfolgung mehrerer erklärter Ziele der
Verträge. Aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten verbietet sich
2 jedoch im Falle Faccini Dori eine h. Dw. Für den Sachverhalt aus
dem Jahr 1989 ist bei der damaligen Rechtslage eine h. Dw. we-
gen der Drittbelastungen nicht vertretbar. Gleichwohl erscheint
die h. Dw. wegen Art. 297 AEUV in greifbarer Nähe. Bisher hat der
EuGH aber eindeutig an seiner Ablehnung dieser Rechtswirkung
festgehalten.
Ergebnis Nach alldem besteht ein Widerrufsrecht der Frau Faccini Dori aus
5 der RL 85/577/EWG nicht.
Die RL 85/577/EWG wurde am 3.3.1992 in das italienische Recht
umgesetzt.
5.7 Wiederholungsfragen
? 1. Was versteht man unter einer Rechtsquelle? Lösung
▶ Abschn. 5.1
2. Was ist Bestandteil des Primärrechts? Lösung ▶ Ab-
schn. 5.1.1
3. Was gehört zum Sekundärrecht? Lösung ▶ Ab-
schn. 5.1.2
2 4. Darf eine Verordnung von den Mitgliedstaaten umge-
setzt werden? Lösung ▶ Abschn. 5.1.2
5. Welche Probleme können bei der Umsetzung einer
2 Richtlinie auftauchen? Gibt es einen Unterschied
zwischen der unmittelbaren und der horizontalen
2 Wirkung? Lösung ▶ Abschn. 5.1.2
6. Wie ist der Staatshaftungsanspruch durchsetzbar?
Lösung ▶ Abschn. 5.1.2
2 7. Kann die EU völkerrechtliche Verträge schließen?
Lösung▶ Abschn. 5.1.3
2 8. Wie geschieht die Setzung von Sekundärrecht? Lösung
▶ Abschn. 5.3
2 9. Was bedeutet mitgliedstaatlicher Vollzug von Unions-
recht? Welche andere Art des Vollzugs gibt es außer-
dem? Lösung ▶ Abschn. 5.4
2 10. Wie wird der Binnenmarkt definiert? Lösung ▶ Ab-
schn. 5.5
2 11. Was versteht man unter Rechtsharmonisierung? Lö-
sung ▶ Abschn. 5.5
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