Page 179 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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          6.1  •  Die Politiken der Union

          6.1   Die Politiken der Union


          Von überragender Wichtigkeit sind die Politiken der Union.   Politiken = zu regelnde Sach-
          Darunter sind die Zielvorgaben der EU zu verstehen, welche      bereiche
          sie anhand materiell-rechtlicher Regelungen erreichen soll.
          Durch die Vertragsänderungen wurden der Union vermehrt
          Sachgebiete übertragen, mithin umfassen ihre Regelungs-
          gebiete sehr viele Lebensbereiche. Nach dem Grundsatz der
          begrenzten Einzelermächtigung kann die EU in den Politik-
          bereichen Recht setzen. Diese Politiken sind im 3. (und um-
          fangreichsten) Teil des AEUV zusammengefasst.
            Bei der Wahrnehmung der im dritten Teil genannten   Querschnittsmaterien sind zu
          Politiken müssen die Unionsorgane die allgemein geltenden      beachten.
          Bestimmungen der Art. 7 ff. AEUV, die so genannten Quer-
          schnittsmaterien, beachten. Die Bestimmungen wurden vor
          die Klammer gezogen, um ihre Bedeutung für Union zu un-
          -   das Kohärenzprinzip, Art. 7 AEUV. Die EU muss danach
          terstreichen. Es sind im Einzelnen:
          -   die Gleichstellung von Männer und Frauen, Art. 8 AEUV.
            auf die Einheitlichkeit ihres Tätigwerdens achten.

            der hohe soziale Schutzstandard, Art. 9 AEUV. Diese
            Querschnittsklausel soll der Befürchtung eines sozial
          -   die Bekämpfung von Diskriminierungen, Art. 10 AEUV.
            kalten, neoliberalen Europas entgegenwirken.

            Dieses Grundrecht erweitert den Gleichstellungsgrund-
            recht auf weitere Bereiche wie die Herkunft, die Behinde-
          -   der Umweltschutz, Art. 11 AEUV. Der Umweltschutz ist
            rung oder das Alter.
          -   der Verbraucherschutz, Art. 12 AEUV. Dem Umwelt-
            auch für die EU ein herausgehobenes Thema.

            schutz vergleichbar, wird auch der Verbraucherschutz
          -   der Tierschutz, Art. 13 AEUV und                Dienste von allgemeinem
            besonders betont.
          -
              Dienst von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse,
            die nicht den Regelungen des Vertrags unterfallen
            (Art. 14 AEUV). Diese Dienste, wie die Strom- und Was-  wirtschaftlichen Interesse
            serversorgung sind von besonderer Bedeutung für die
            Bürger und sollen nicht notwendigerweise den Wettbe-
            werbsbestimmungen der Union unterliegen.

          Die allgemein geltenden Bestimmungen sind in ihrer Wirkung
          dem Verhältnismäßigkeits- und dem Subsidiaritätsgrundsatz
          vergleichbar, da ihre Nichtbeachtung zur Rechtswidrigkeit des
          erlassenen Rechtssatzes führt. Allerdings sind die allgemeinen
          Bestimmungen häufig sehr viel allgemeiner als die genannten
          Grundsätze gefasst, so dass ein Verstoß hiergegen nur in Ext-
          remfällen zur Rechtswidrigkeit führen kann. Sie sind aufgrund
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