Page 184 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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178 Kapitel 6 • Materielles Recht und Rechtsschutz in der EU
Grundfreiheiten sind unmit- Die Grundfreiheiten des AEUV sind Wirtschaftsfreiheiten,
telbar anwendbar. demzufolge ist die häufig gehörte Qualifizierung der Unions-
bürgerschaft als „fünfte Grundfreiheit“ ein wenig irreführend.
2 - der freie Warenverkehr,
Zu ihnen gehören:
-
-
die Arbeitnehmer- und Niederlassungsfreiheit,
-
die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs,
die Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs.
Sie sind unmittelbar anwendbar und verleihen dem einzelnen
Bürger subjektive Rechte, welche er vor Gericht durchsetzen
kann. Subjektive Rechte sind Rechte, die einer Person direkt
6 zustehen und die sie gerichtlich geltend machen kann, s. § 42 II
VwGO. Einschlägiges Sekundärrecht genießt als lex specialis
Vorrang vor den Grundfreiheiten, diese sind mithin nicht an-
wendbar, wenn z. B. eine Verordnung den Tatbestand bereits
regelt.
Zur Wiederholung: Grundfrei- Grundfreiheiten sind von den Grundrechten zu unter-
heiten sind keine Grundrechte. scheiden. Beide gewähren subjektive Rechte, ihnen wohnt je-
doch eine andere Zielrichtung inne. Die Grundfreiheiten sol-
len eine Freizügigkeit von Wirtschaftsfaktoren innerhalb der
EU gewährleisten, während die Grundrechte als Abwehrrechte
des Einzelnen gegenüber der EU konzipiert sind. Als solche
können sie die Grundfreiheiten im Sinne einer praktischen
2 Konkordanz als Schranken-Schranken begrenzen (Schmidber-
ger, Slg. 2003, I-5659). Somit begrenzen im Umkehrschluss
auch die Grundfreiheiten die Grundrechte; welches Recht vor-
2 rangig ist, ist in einem Abwägungsprozess nach den konkreten
Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.
2 Innerstaatliche Sachverhalte Die Grundfreiheiten gelten nicht für Sachverhalte, die
werden vom Anwendungsbe- rein innerstaatlicher Natur sind. Es ist immer ein grenzüber-
2 reich nicht erfasst. schreitendes Element erforderlich. Abgrenzungen sind häu-
fig schwierig, der Gerichtshof ist großzügig und tendiert zur
Annahme eines grenzüberschreitenden Elements, wenn die
2 Gefahr besteht, dass sich eine innerstaatliche Regelung zum
Nachteil von Staatsangehörigen anderer MS auswirken könne
2 (Sass, Slg. 2000, I-151). Reine Inlandssachverhalte sind nur
nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen. Die Inländerdis-
kriminierung wird von den Grundfreiheiten nicht erfasst. Übt
2 ein Ausländer in einem Land einen Beruf aus und ein Inländer
mit gleichem Beruf fühlt sich ihm gegenüber benachteiligt, so
2 sind die Grundfreiheiten für den Inländer nicht anwendbar.
Der Inländer kann sich dann nur auf sein nationales Recht be-
rufen. Sie begleiten nur Waren, Personen und Dienstleistungen
2 beim und nach dem Grenzübertritt und sind nur anwendbar,
wenn nationale Regeln den Wirtschaftsverkehr innerhalb der
Gemeinschaft behindern.