Page 185 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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6.4 • Der freie Warenverkehr
Das im AEUV enthaltene generelle Diskriminierungs- Diskriminierungsverbot ist
verbot des Art. 18 AEUV ist gegenüber den Grundfreiheiten subsidiär.
subsidiär.
Um eine Rohformulierung zu gebrauchen: Die Grundfrei-
heiten gelten nur, wenn etwas Ausländisches gegenüber etwas
Inländischem staatlich diskriminiert wird.
6.4 Der freie Warenverkehr
Zuerst soll der freie Warenverkehr erörtert werden. Dieser um-
fasst den ungehinderten Grenzübertritt von Waren innerhalb
des Binnenraumes EU.
6.4.1 Die Zollunion
Der Hauptpfeiler des Binnenmarktes ist die Zollunion,
Art. 28 ff. AEUV. Die Zollunion bedeutet einen von jeder
Zollbeschränkung befreiten innerunionalen Handel und einen
gemeinsamen Zoll nach außen. Im Gegensatz dazu besteht bei
einer Freihandelszone ebenfalls ein intern zollbefreiter Handel,
nach außen sind die Mitgliedstaaten aber in ihrer Zollgestal-
tung frei. Ein Beispiel für eine Freihandelszone ist die EFTA
(▶ Abschn. 2.4). Die Zollunion ist Ausgangspunkt und Kern
der EWG gewesen. Verwirklicht wurde sie mit der Schaffung
des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT, ABl. 1992L 302/1) nach
außen und der Aufhebung aller Zölle nach innen.
Art. 28 AEUV – Zollunion
(1) Die Union umfasst eine Zollunion, die sich auf den gesamten
Warenaustausch erstreckt; sie umfasst das Verbot, zwischen den
Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher
Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen
Zolltarifs gegenüber dritten Ländern.
(2) Art. 30 und Kapitel 3 dieses Titels gelten für die aus den Mitglied-
staaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten
Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.
Ein Zoll ist eine Abgabe, die auf eine Ware nur aufgrund ihres Zoll
Grenzübertritts erhoben wird. Die Einführung neuer Zölle Abgabe gleicher Wirkung
und Abgaben gleicher Wirkung ist verboten. Abgaben glei-
cher Wirkung sind staatlich vorgenommene oder veranlasste
finanzielle Belastungen einer Ware, die zwar nicht ausdrück-
lich, letztlich aber doch wegen des Grenzübertritts erfolgen.
Deren Höhe oder Verwendung sind unerheblich (EuGH, Dia-
mantarbeiders, Slg. 1969, 211).