Page 185 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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          6.4  •  Der freie Warenverkehr


            Das im AEUV enthaltene generelle Diskriminierungs-  Diskriminierungsverbot ist
          verbot des Art. 18 AEUV ist gegenüber den Grundfreiheiten       subsidiär.
          subsidiär.
            Um eine Rohformulierung zu gebrauchen: Die Grundfrei-
          heiten gelten nur, wenn etwas Ausländisches gegenüber etwas
          Inländischem staatlich diskriminiert wird.


          6.4   Der freie Warenverkehr


          Zuerst soll der freie Warenverkehr erörtert werden. Dieser um-
          fasst den ungehinderten Grenzübertritt von Waren innerhalb
          des Binnenraumes EU.


          6.4.1  Die Zollunion

          Der Hauptpfeiler des Binnenmarktes ist die Zollunion,
          Art.  28 ff. AEUV. Die Zollunion bedeutet einen von jeder
          Zollbeschränkung befreiten innerunionalen Handel und einen
          gemeinsamen Zoll nach außen. Im Gegensatz dazu besteht bei
          einer Freihandelszone ebenfalls ein intern zollbefreiter Handel,
          nach außen sind die Mitgliedstaaten aber in ihrer Zollgestal-
          tung frei. Ein Beispiel für eine Freihandelszone ist die EFTA
          (▶ Abschn. 2.4). Die Zollunion ist Ausgangspunkt und Kern
          der EWG gewesen. Verwirklicht wurde sie mit der Schaffung
          des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT, ABl. 1992L 302/1) nach
          außen und der Aufhebung aller Zölle nach innen.


            Art. 28 AEUV – Zollunion
            (1) Die Union umfasst eine Zollunion, die sich auf den gesamten
            Warenaustausch erstreckt; sie umfasst das Verbot, zwischen den
            Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher
            Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen
            Zolltarifs gegenüber dritten Ländern.
            (2) Art. 30 und Kapitel 3 dieses Titels gelten für die aus den Mitglied-
            staaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten
            Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.


          Ein Zoll ist eine Abgabe, die auf eine Ware nur aufgrund ihres      Zoll
          Grenzübertritts erhoben wird. Die Einführung neuer Zölle   Abgabe gleicher Wirkung
          und Abgaben gleicher Wirkung ist verboten. Abgaben glei-
          cher Wirkung sind staatlich vorgenommene oder veranlasste
          finanzielle Belastungen einer Ware, die zwar nicht ausdrück-
          lich, letztlich aber doch wegen des Grenzübertritts erfolgen.
          Deren Höhe oder Verwendung sind unerheblich (EuGH, Dia-
          mantarbeiders, Slg. 1969, 211).
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