Page 188 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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182  Kapitel 6  •  Materielles Recht und Rechtsschutz in der EU


                                  wurde zuerst einfach aus dem Durchschnitt der in den damals
                                  sechs Mitgliedstaaten geltenden Zölle berechnet und demnach
                                  festgelegt. Der Rat legt die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs
   2                              nunmehr auf Vorschlag der Kommission fest. Die Ermessens-
                                  grundlagen der Kommission sind dann in Art. 32 AEUV näher
                                  ausgeführt.
                                     Der GZT wird aufgrund einer Verordnung bestimmt, in
                                  welcher die einzelnen Zollsätze für die Waren aufgeführt sind
                                  (VO 2658/87, ABl. 1987L 256/1). Diese Liste wird alljährlich
                                  durch ein Warenverzeichnis (kombinierte Nomenklatur) prä-
                                  zisiert, in der die einzelnen Waren den im GZT genannten
                                  Zollsätzen zugeordnet werden. Auf dem Gebiet des GZT ver-
   6                              bleibt den Mitgliedstaaten keine Kompetenz mehr, die EU ist
                                  alleine regelungsbefugt. Der GZT ist in der Union unmittelbar
                                  anwendbar (SACE, Slg. 1970, 1213). Das Zollverfahrensrecht
                                  ist im Zollkodex der EU niedergelegt (VO 952/2013, ABl.
                                  2013L 269/1).
          EU ist Mitglied der WTO.   Die EU ist Gründungsmitglied der WTO. Somit ist sie an
                                  das Recht der WTO/GATT gebunden, was sich auch im GZT
                                  widerspiegelt. Dieser berücksichtigt die sich aus dem völker-
                                  rechtlichen Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen.


                                  6.4.3  Mengenmäßige Beschränkungen
   2                              Außer durch Zölle und Abgaben gleicher Wirkung kann der

                                  Binnenhandel auch auf andere Weise gestört werden. Diese
   2                              unerwünschten Handelshemmnisse fallen in den Regelungsbe-
                                  reich der Art. 34 und 35 AEUV, wenn deren Tatbestand erfüllt
   2                              ist und ein Rechtfertigungsgrund nicht eingreift.


   2                                 Art. 34 AEUV – Indirekte Handelshemmnisse
                                     Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen
                                     gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.
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   2                                 Art. 35 AEUV – Nichttarifäre Ausfuhrbeschränkungen
                                     Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen
   2                                 gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.

   2
                                  Neben Zöllen sind auch mengenmäßige Ein- und Ausfuhrbe-
   2      Art. 34 AEUV ist sehr häufig   schränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung untersagt.
                                     Art. 34 AEUV ist die zentrale Norm zur Gewährleistung
          Prüfungsgegenstand.
          Durchfuhr von Waren ist auch   des freien Warenverkehrs. Erfasst wird die Einfuhr in andere
          umfasst.                Mitgliedstaaten. Das Pendant für die Ausfuhr aus Mitglied-
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