Page 188 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
P. 188
182 Kapitel 6 • Materielles Recht und Rechtsschutz in der EU
wurde zuerst einfach aus dem Durchschnitt der in den damals
sechs Mitgliedstaaten geltenden Zölle berechnet und demnach
festgelegt. Der Rat legt die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs
2 nunmehr auf Vorschlag der Kommission fest. Die Ermessens-
grundlagen der Kommission sind dann in Art. 32 AEUV näher
ausgeführt.
Der GZT wird aufgrund einer Verordnung bestimmt, in
welcher die einzelnen Zollsätze für die Waren aufgeführt sind
(VO 2658/87, ABl. 1987L 256/1). Diese Liste wird alljährlich
durch ein Warenverzeichnis (kombinierte Nomenklatur) prä-
zisiert, in der die einzelnen Waren den im GZT genannten
Zollsätzen zugeordnet werden. Auf dem Gebiet des GZT ver-
6 bleibt den Mitgliedstaaten keine Kompetenz mehr, die EU ist
alleine regelungsbefugt. Der GZT ist in der Union unmittelbar
anwendbar (SACE, Slg. 1970, 1213). Das Zollverfahrensrecht
ist im Zollkodex der EU niedergelegt (VO 952/2013, ABl.
2013L 269/1).
EU ist Mitglied der WTO. Die EU ist Gründungsmitglied der WTO. Somit ist sie an
das Recht der WTO/GATT gebunden, was sich auch im GZT
widerspiegelt. Dieser berücksichtigt die sich aus dem völker-
rechtlichen Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen.
6.4.3 Mengenmäßige Beschränkungen
2 Außer durch Zölle und Abgaben gleicher Wirkung kann der
Binnenhandel auch auf andere Weise gestört werden. Diese
2 unerwünschten Handelshemmnisse fallen in den Regelungsbe-
reich der Art. 34 und 35 AEUV, wenn deren Tatbestand erfüllt
2 ist und ein Rechtfertigungsgrund nicht eingreift.
2 Art. 34 AEUV – Indirekte Handelshemmnisse
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen
gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.
2
2 Art. 35 AEUV – Nichttarifäre Ausfuhrbeschränkungen
Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen
2 gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.
2
Neben Zöllen sind auch mengenmäßige Ein- und Ausfuhrbe-
2 Art. 34 AEUV ist sehr häufig schränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung untersagt.
Art. 34 AEUV ist die zentrale Norm zur Gewährleistung
Prüfungsgegenstand.
Durchfuhr von Waren ist auch des freien Warenverkehrs. Erfasst wird die Einfuhr in andere
umfasst. Mitgliedstaaten. Das Pendant für die Ausfuhr aus Mitglied-