Page 191 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
P. 191

6
                                                                 185
          6.4  •  Der freie Warenverkehr


          Slg. 1993, I-6097), seine Rechtsprechung präzisiert und ge-
          wisse innerstaatliche Maßnahmen von dem Tatbestand des
          Art. 34 AEUV ausgenommen, so dass die Vorschrift auf sie
          nicht anwendbar ist.
            Danach ist die Anwendung nationaler Bestimmungen, die       Keck-Formel
          bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten,
          auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten nicht geeignet,
          eine Maßnahme gleicher Wirkung zu sein, sofern diese Be-
          stimmungen für alle Wirtschaftsteilnehmer in gleicher Weise
          gelten und sofern sie den Absatz der in- und ausländischen
          Erzeugnisse rechtlich wie tatsächlich gleich berühren (abge-
          lehnt beim Internethandel von Arzneimitteln; C-322/01, Doc
          Morris, Rz. 73 ff.; keine verdeckte Diskriminierung bei einer
          Erlaubnispflichtigkeit, C-20/03, Slg. 2005, Slg. 2005, I-4163).
          Dogmatisch ist dies eine teleologische Reduktion des Anwen-
          dungsbereiches des Art. 34 AEUV.
            Unter Verkaufsmodalitäten versteht der Gerichtshof z. B.   Problem: Verwendung einer
          Ladenöffnungszeiten (Punto Casa, Slg. 1994, I-2355) Arten der      Ware
          Werbung (Hünermund, Slg. 1993, I-6787), die Errichtung von
          Betriebsstätten (Sass, Slg. 2000, I-151) oder das Internet (Doc
          Morris, s. o.). Die Keck-Rechtsprechung ist nicht auf das Verbot
          der Verwendung einer Ware zu übertragen. Dieses hat nach
          Ansicht des EuGH erheblichen Einfluss auf das Verhalten der
          Verbraucher, welches sich wiederum auf den Zugang des Er-
          zeugnisses zum Markt des Mitgliedstaats auswirkt (C-110/05,
          Kradfahrzeuge, Slg. 2009, I-519 Rn. 56 f.). Durch das staatliche
          Verwendungsverbot wird die Nachfrage nach derartigen An-
          hängern auf dem betreffenden Markt verhindert und deren
          Einfuhr folglich behindert. In diesen Fällen verbleibt es mithin
          bei den Dassonville/Cassis-Regeln.
            Diese vergleichsweise verwirrende Rechtsprechung des
          EuGH zum Tatbestand des Art. 34 AEUV noch einmal kurz
          zusammengefasst: Dem Tatbestand des Art. 34 AEUV unter-
          fallen sowohl unterschiedlich (= diskriminierende / Dasson-
          ville) als auch unterschiedslos (= nichtdiskriminierende / Cas-
          sis de Dijon) auf in- und ausländische Produkte anwendbare
          Maßnahmen gleicher Wirkung. Letztere aber nur dann, wenn
          sie produktbezogen sind und keine Verkaufsmodalitäten re-
          geln (Keck).
            Der Grund für das sehr weite Verständnis der Grundfrei-
          heit ist, dass in einem Binnenmarkt keine Wettbewerbsnach-
          teile für einige Produzenten und Anbieter bestehen sollen.
          Deswegen wird jede Vorschrift, die den freien Handel zwi-
          schen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte, vom Ge-
          richtshof kritisch beäugt.
   186   187   188   189   190   191   192   193   194   195   196