Page 191 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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6.4 • Der freie Warenverkehr
Slg. 1993, I-6097), seine Rechtsprechung präzisiert und ge-
wisse innerstaatliche Maßnahmen von dem Tatbestand des
Art. 34 AEUV ausgenommen, so dass die Vorschrift auf sie
nicht anwendbar ist.
Danach ist die Anwendung nationaler Bestimmungen, die Keck-Formel
bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten,
auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten nicht geeignet,
eine Maßnahme gleicher Wirkung zu sein, sofern diese Be-
stimmungen für alle Wirtschaftsteilnehmer in gleicher Weise
gelten und sofern sie den Absatz der in- und ausländischen
Erzeugnisse rechtlich wie tatsächlich gleich berühren (abge-
lehnt beim Internethandel von Arzneimitteln; C-322/01, Doc
Morris, Rz. 73 ff.; keine verdeckte Diskriminierung bei einer
Erlaubnispflichtigkeit, C-20/03, Slg. 2005, Slg. 2005, I-4163).
Dogmatisch ist dies eine teleologische Reduktion des Anwen-
dungsbereiches des Art. 34 AEUV.
Unter Verkaufsmodalitäten versteht der Gerichtshof z. B. Problem: Verwendung einer
Ladenöffnungszeiten (Punto Casa, Slg. 1994, I-2355) Arten der Ware
Werbung (Hünermund, Slg. 1993, I-6787), die Errichtung von
Betriebsstätten (Sass, Slg. 2000, I-151) oder das Internet (Doc
Morris, s. o.). Die Keck-Rechtsprechung ist nicht auf das Verbot
der Verwendung einer Ware zu übertragen. Dieses hat nach
Ansicht des EuGH erheblichen Einfluss auf das Verhalten der
Verbraucher, welches sich wiederum auf den Zugang des Er-
zeugnisses zum Markt des Mitgliedstaats auswirkt (C-110/05,
Kradfahrzeuge, Slg. 2009, I-519 Rn. 56 f.). Durch das staatliche
Verwendungsverbot wird die Nachfrage nach derartigen An-
hängern auf dem betreffenden Markt verhindert und deren
Einfuhr folglich behindert. In diesen Fällen verbleibt es mithin
bei den Dassonville/Cassis-Regeln.
Diese vergleichsweise verwirrende Rechtsprechung des
EuGH zum Tatbestand des Art. 34 AEUV noch einmal kurz
zusammengefasst: Dem Tatbestand des Art. 34 AEUV unter-
fallen sowohl unterschiedlich (= diskriminierende / Dasson-
ville) als auch unterschiedslos (= nichtdiskriminierende / Cas-
sis de Dijon) auf in- und ausländische Produkte anwendbare
Maßnahmen gleicher Wirkung. Letztere aber nur dann, wenn
sie produktbezogen sind und keine Verkaufsmodalitäten re-
geln (Keck).
Der Grund für das sehr weite Verständnis der Grundfrei-
heit ist, dass in einem Binnenmarkt keine Wettbewerbsnach-
teile für einige Produzenten und Anbieter bestehen sollen.
Deswegen wird jede Vorschrift, die den freien Handel zwi-
schen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte, vom Ge-
richtshof kritisch beäugt.