Page 196 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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190 Kapitel 6 • Materielles Recht und Rechtsschutz in der EU
6.5 Die Freizügigkeit
Die Freizügigkeit wird auch als Freiheit des (wirtschaftlichen)
2 Personenverkehrs bezeichnet. Sie ist der Oberbegriff für die
Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit.
6.5.1 Arbeitnehmerfreizügigkeit
Die Art. 45 ff. AEUV sind geschaffen worden, um Staatsange-
hörigen der EU-Mitgliedstaaten, die Arbeitnehmer sind, die
Wahl ihres Arbeitsplatzes im gesamten Gemeinschaftsgebiet
6 zu ermöglichen. Außerdem wird damit die Mobilität des Pro-
duktionsfaktors Arbeit gesichert.
Art. 45 AEUV – Arbeitnehmerfreizügigkeit
(1) Innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer
gewährleistet.
(2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit
beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer
der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und
sonstige Arbeitsbedingungen.
(3) Sie gibt – vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen
Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschrän-
kungen – den Arbeitnehmern das Recht,
a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;
2 b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
frei zu bewegen;
c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den
2 für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und
Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;
d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet
2 eines Mitgliedstaates unter Bedingungen zu verbleiben,
welche die Kommission durch Verordnungen festlegt.
(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung
2 in der öffentlichen Verwaltung.
2
Unmittelbare Anwendbarkeit Art. 45 AEUV ist unmittelbar anwendbar (Watson und Bel-
2 und horizontale Wirkung man, Slg. 1976, 1185). Überdies kommt der Vorschrift hori-
zontale Drittwirkung zu, sie gilt also auch zwischen Privat-
personen (Walrave und Koch, Slg. 1974, 1405; Angonese, Slg.
2 2000, S. I-4139). Begründet wird dies vom EuGH mit dem
nicht entgegenstehenden Wortlaut und dem Telos der Norm,
2 insbesondere könne die Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht nur
durch staatliche, sondern auch durch private Maßnahmen
behindert werden und die einheitliche Anwendung des Ge-
2 meinschaftsrechts verlange, dass Art. 45 AEUV ebenso wie
Art. 157 und 18 AEUV auszulegen sei, die ebenfalls jegli-