Page 196 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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190  Kapitel 6  •  Materielles Recht und Rechtsschutz in der EU

                                  6.5   Die Freizügigkeit


                                  Die Freizügigkeit wird auch als Freiheit des (wirtschaftlichen)
   2                              Personenverkehrs bezeichnet. Sie ist der Oberbegriff für die
                                  Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit.


                                  6.5.1  Arbeitnehmerfreizügigkeit

                                  Die Art. 45 ff. AEUV sind geschaffen worden, um Staatsange-
                                  hörigen der EU-Mitgliedstaaten, die Arbeitnehmer sind, die
                                  Wahl ihres Arbeitsplatzes im gesamten Gemeinschaftsgebiet
   6                              zu ermöglichen. Außerdem wird damit die Mobilität des Pro-
                                  duktionsfaktors Arbeit gesichert.

                                     Art. 45 AEUV – Arbeitnehmerfreizügigkeit
                                     (1) Innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer
                                     gewährleistet.
                                     (2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit
                                     beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer
                                     der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und
                                     sonstige Arbeitsbedingungen.
                                     (3) Sie gibt – vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen
                                     Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschrän-
                                     kungen – den Arbeitnehmern das Recht,
                                     a)  sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;
   2                                 b)  sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
                                        frei zu bewegen;
                                     c)  sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den
   2                                    für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und
                                        Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;
                                     d)  nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet
   2                                    eines Mitgliedstaates unter Bedingungen zu verbleiben,
                                        welche die Kommission durch Verordnungen festlegt.
                                     (4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung
   2                                 in der öffentlichen Verwaltung.

   2
          Unmittelbare Anwendbarkeit   Art. 45 AEUV ist unmittelbar anwendbar (Watson und Bel-
   2      und horizontale Wirkung  man, Slg. 1976, 1185). Überdies kommt der Vorschrift hori-
                                  zontale Drittwirkung zu, sie gilt also auch zwischen Privat-
                                  personen (Walrave und Koch, Slg. 1974, 1405; Angonese, Slg.
   2                              2000, S. I-4139). Begründet wird dies vom EuGH mit dem
                                  nicht entgegenstehenden Wortlaut und dem Telos der Norm,
   2                              insbesondere könne die Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht nur
                                  durch staatliche, sondern auch durch private Maßnahmen
                                  behindert werden und die einheitliche Anwendung des Ge-
   2                              meinschaftsrechts verlange, dass Art. 45 AEUV ebenso wie
                                  Art. 157 und 18 AEUV auszulegen sei, die ebenfalls jegli-
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