Page 193 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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          6.4  •  Der freie Warenverkehr


          einflusst, abschließend auf. Als Ausnahme vom Grundsatz des
          freien Warenverkehrs, der einen der überragenden Grundsätze
          des Gemeinschaftsrechts darstellt, muss diese Vorschrift eng
          ausgelegt werden (CMA, Slg. 2002, I-9977).
          -   öffentliche Sittlichkeit: Gesamtheit der Moralvorstel-
            Die Rechtfertigungsgründe im Einzelnen:

            lungen einer Gesellschaft (Henn und Darby, Slg. 1979,
          -   Ordnung und Sicherheit: hoheitliche Grundregeln, die
            3795),
            für den Staat von wesentlichem Interesse sind (Thomp-
          -   zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Men-
            son, Slg. 1978, 2247),

            schen (Reinheitsgebot für Bier, Slg. 1987, 1227), Tieren
            oder Pflanzen (Newcastle-Krankheit, Slg. 1984, 283), z. B.
            gesundheits- und veterinärrechtliche Maßnahmen, tech-
          -   Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem,
            nische Sicherheitsnormen,
            geschichtlichem oder archäologischem Wert, z. B. Ex-
            portlizenzen, Exportverbote (Kunstschätze I, Slg. 1968,
            633; Cinéthèque, Slg. 1985, 2605; nicht der Schutz der
            kulturellen Vielfalt des Buchwesens, C-531/07, Buchpreis-
          -   zum Schutze des gewerblichen und kommerziellen Ei-
            bindung, Slg. 2009, I-0000),
            gentums, z. B. Urheberrechte, Musterschutz, Patentrechte,
            Warenzeichenrechte, geografische Herkunftsangaben
            (Hoffmann-La-Roche/Centrafarm, Slg. 1978, 1139; Kaffee
            Hag I, Slg. 1974, 731; CMA, Slg. 2002, I-9977).

          Es ist allerdings nicht ausreichend, dass ein Mitgliedstaat seine   Verhältnismäßigkeit der Maß-
          Maßnahme auf einen anerkannten Rechtfertigungsgrund              nahme
          stützt. Nach Art. 36 S. 2 AEUV muss diese Maßnahme zusätz-
          lich noch verhältnismäßig sein.
          -   geeignet zum Erreichen des Ziels,
            Die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit sind:
          -
          -
              erforderlich, also das mildeste Mittel,
              und angemessen.

          Angemessenheit liegt vor, wenn bei Abwägung der mögli-    Angemessenheit
          cherweise rechtfertigenden Umstände und der Interessen des
          Ex- bzw. Importeurs die Maßnahme noch verhältnismäßig
          ist.
            Den Satz  2 bezeichnet man als Schranke des Art.  36   Willkürverbot und ver-
          Satz 1 AEUV, weil er das Verbotsrecht der Mitgliedstaaten ein-  schleierte Beschränkung des
          schränkt. Verbote ergeben sich aus nationalen Gesetzen, Ver-     Handels
          ordnungen, Verwaltungsakten etc. Nach Art. 36 Satz 2 AEUV
          dürfen solche Verbote aber nicht willkürlich sein oder eine
          verschleierte Handelsbeschränkung darstellen. Die im Text
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