Page 193 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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6.4 • Der freie Warenverkehr
einflusst, abschließend auf. Als Ausnahme vom Grundsatz des
freien Warenverkehrs, der einen der überragenden Grundsätze
des Gemeinschaftsrechts darstellt, muss diese Vorschrift eng
ausgelegt werden (CMA, Slg. 2002, I-9977).
- öffentliche Sittlichkeit: Gesamtheit der Moralvorstel-
Die Rechtfertigungsgründe im Einzelnen:
lungen einer Gesellschaft (Henn und Darby, Slg. 1979,
- Ordnung und Sicherheit: hoheitliche Grundregeln, die
3795),
für den Staat von wesentlichem Interesse sind (Thomp-
- zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Men-
son, Slg. 1978, 2247),
schen (Reinheitsgebot für Bier, Slg. 1987, 1227), Tieren
oder Pflanzen (Newcastle-Krankheit, Slg. 1984, 283), z. B.
gesundheits- und veterinärrechtliche Maßnahmen, tech-
- Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem,
nische Sicherheitsnormen,
geschichtlichem oder archäologischem Wert, z. B. Ex-
portlizenzen, Exportverbote (Kunstschätze I, Slg. 1968,
633; Cinéthèque, Slg. 1985, 2605; nicht der Schutz der
kulturellen Vielfalt des Buchwesens, C-531/07, Buchpreis-
- zum Schutze des gewerblichen und kommerziellen Ei-
bindung, Slg. 2009, I-0000),
gentums, z. B. Urheberrechte, Musterschutz, Patentrechte,
Warenzeichenrechte, geografische Herkunftsangaben
(Hoffmann-La-Roche/Centrafarm, Slg. 1978, 1139; Kaffee
Hag I, Slg. 1974, 731; CMA, Slg. 2002, I-9977).
Es ist allerdings nicht ausreichend, dass ein Mitgliedstaat seine Verhältnismäßigkeit der Maß-
Maßnahme auf einen anerkannten Rechtfertigungsgrund nahme
stützt. Nach Art. 36 S. 2 AEUV muss diese Maßnahme zusätz-
lich noch verhältnismäßig sein.
- geeignet zum Erreichen des Ziels,
Die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit sind:
-
-
erforderlich, also das mildeste Mittel,
und angemessen.
Angemessenheit liegt vor, wenn bei Abwägung der mögli- Angemessenheit
cherweise rechtfertigenden Umstände und der Interessen des
Ex- bzw. Importeurs die Maßnahme noch verhältnismäßig
ist.
Den Satz 2 bezeichnet man als Schranke des Art. 36 Willkürverbot und ver-
Satz 1 AEUV, weil er das Verbotsrecht der Mitgliedstaaten ein- schleierte Beschränkung des
schränkt. Verbote ergeben sich aus nationalen Gesetzen, Ver- Handels
ordnungen, Verwaltungsakten etc. Nach Art. 36 Satz 2 AEUV
dürfen solche Verbote aber nicht willkürlich sein oder eine
verschleierte Handelsbeschränkung darstellen. Die im Text