Page 198 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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192  Kapitel 6  •  Materielles Recht und Rechtsschutz in der EU


                                  geregelt. Rechtsreferendare sind Arbeitnehmer im Sinne
                                  der Norm. Seit dem berühmten Urteil im Fall Bosman (Slg.
                                  1995, I-4921) ist klargestellt, dass sich die Arbeitnehmer-
   2                              freizügigkeit auch auf sportliche Aktivitäten wirtschaftlicher
                                  Art erstreckt.
          Begriff der öffentlichen   Keine Freizügigkeit genießen die in der öffentlichen Ver-
          Verwaltung              waltung beschäftigten Personen, Art. 45 IV AEUV. Der Arbeit-
                                  nehmerbegriff wird in dieser Hinsicht also eingeschränkt. Als
                                  Ausnahmevorschrift ist Art. 45 IV AEUV eng auszulegen und
                                  europarechtlich zu verstehen. Er ist keine Verweisung auf das
                                  jeweilige nationale Recht. Der EuGH folgt einer funktionellen
                                  Sichtweise. Danach sind unter „öffentliche Verwaltung“ Stellen
   6                              zu verstehen, die mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse
                                  und mit der Verantwortung für die allgemeinen Belange des
                                  Staates vertraut sind (Öffentlicher Dienst, Slg. 1982, 1845). Die
                                  beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Hoheit-
                                  liche Befugnisse sind solche, die der Staat über seine Bürger
                                  ausübt, es besteht also ein Über-/Unterordnungsverhältnis
                                  zwischen dem Staat und seinen Bürgern. Danach fallen z. B.
                                  Schulleiter unter Art. 45 IV AEUV, da diese die Verantwortung
                                  für die Versetzung eines Schülers haben und somit hoheitliche
                                  Befugnisse ausüben, nicht jedoch der einzelne Lehrer oder gar
                                  der Lehramtsreferendar.
                                     Art. 33 II GG ist insoweit unionswidrig, als nicht die Aus-
   2                              nahme des Art. 48 IV GG eingreift, da das Verständnis des
                                  „öffentliches Amtes“ weiter ist, als das der „öffentlichen Ver-
                                  waltung“ im Unionsrecht.
   2      Persönlicher Schutzbereich  Der persönliche Schutzbereich definiert, welche Personen
          Staatsangehörige und deren   von der Freizügigkeit Gebrauch machen können. Das sind zu-
   2      Familienangehörige      allererst die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU;
                                  in Deutschland sind dies laut einer Erklärung der Bundes-
                                  republik bei der Unterzeichnung der Römischen Verträge
   2                              alle Deutschen im Sinne des Art. 116 GG. Für die dort auch
                                  genannten deutschen Volkszugehörigen ist erforderlich, dass
   2                              diese für die Ausübung ihrer Freizügigkeitsrechte im Besitz ei-
                                  nes deutschen Passes sein müssen. Nicht unmöglich erscheint
   2                              auch, dass sich deutsche Volkszugehörige gegenüber ihrem
                                  Heimatstaat auf Art. 45 ff. AEUV berufen können. Angehö-
                                  rige des Arbeitnehmers haben abgeleitete Rechte, wie z. B.
   2                              ein Aufenthaltsrecht oder Ausbildungsrechte für die Kinder
                                  laut der VO 492/2011. Jedoch können sich auch die Arbeit-
   2                              nehmer aus Drittstaaten (= nicht zur EU gehörende Staaten)
                                  auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen, wenn diesen die
                                  Freiheit durch einen völkerrechtlichen Vertrag ganz oder
   2                              teilweise gewährt wurde. Das ist durch das EWR-Abkommen
                                  geschehen, so dass auch die Angehörigen von Island, Norwe-
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