Page 198 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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192 Kapitel 6 • Materielles Recht und Rechtsschutz in der EU
geregelt. Rechtsreferendare sind Arbeitnehmer im Sinne
der Norm. Seit dem berühmten Urteil im Fall Bosman (Slg.
1995, I-4921) ist klargestellt, dass sich die Arbeitnehmer-
2 freizügigkeit auch auf sportliche Aktivitäten wirtschaftlicher
Art erstreckt.
Begriff der öffentlichen Keine Freizügigkeit genießen die in der öffentlichen Ver-
Verwaltung waltung beschäftigten Personen, Art. 45 IV AEUV. Der Arbeit-
nehmerbegriff wird in dieser Hinsicht also eingeschränkt. Als
Ausnahmevorschrift ist Art. 45 IV AEUV eng auszulegen und
europarechtlich zu verstehen. Er ist keine Verweisung auf das
jeweilige nationale Recht. Der EuGH folgt einer funktionellen
Sichtweise. Danach sind unter „öffentliche Verwaltung“ Stellen
6 zu verstehen, die mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse
und mit der Verantwortung für die allgemeinen Belange des
Staates vertraut sind (Öffentlicher Dienst, Slg. 1982, 1845). Die
beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Hoheit-
liche Befugnisse sind solche, die der Staat über seine Bürger
ausübt, es besteht also ein Über-/Unterordnungsverhältnis
zwischen dem Staat und seinen Bürgern. Danach fallen z. B.
Schulleiter unter Art. 45 IV AEUV, da diese die Verantwortung
für die Versetzung eines Schülers haben und somit hoheitliche
Befugnisse ausüben, nicht jedoch der einzelne Lehrer oder gar
der Lehramtsreferendar.
Art. 33 II GG ist insoweit unionswidrig, als nicht die Aus-
2 nahme des Art. 48 IV GG eingreift, da das Verständnis des
„öffentliches Amtes“ weiter ist, als das der „öffentlichen Ver-
waltung“ im Unionsrecht.
2 Persönlicher Schutzbereich Der persönliche Schutzbereich definiert, welche Personen
Staatsangehörige und deren von der Freizügigkeit Gebrauch machen können. Das sind zu-
2 Familienangehörige allererst die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU;
in Deutschland sind dies laut einer Erklärung der Bundes-
republik bei der Unterzeichnung der Römischen Verträge
2 alle Deutschen im Sinne des Art. 116 GG. Für die dort auch
genannten deutschen Volkszugehörigen ist erforderlich, dass
2 diese für die Ausübung ihrer Freizügigkeitsrechte im Besitz ei-
nes deutschen Passes sein müssen. Nicht unmöglich erscheint
2 auch, dass sich deutsche Volkszugehörige gegenüber ihrem
Heimatstaat auf Art. 45 ff. AEUV berufen können. Angehö-
rige des Arbeitnehmers haben abgeleitete Rechte, wie z. B.
2 ein Aufenthaltsrecht oder Ausbildungsrechte für die Kinder
laut der VO 492/2011. Jedoch können sich auch die Arbeit-
2 nehmer aus Drittstaaten (= nicht zur EU gehörende Staaten)
auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen, wenn diesen die
Freiheit durch einen völkerrechtlichen Vertrag ganz oder
2 teilweise gewährt wurde. Das ist durch das EWR-Abkommen
geschehen, so dass auch die Angehörigen von Island, Norwe-