Page 199 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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6.5 • Die Freizügigkeit
gen und Liechtenstein in den Genuss der Freiheit kommen.
Ferner ist im Assoziierungsabkommen mit der Türkei die
Arbeitnehmerfreizügigkeit vereinbart worden, die jedoch bis
jetzt noch nicht voll verwirklicht wurde. Sie gilt nur für bereits
ordnungsgemäß im Unionsgebiet tätige Arbeitnehmer und
deren Familienangehörige.
- Diskriminierungsverbot Nichtdiskriminierung
-
Inhalt der Freizügigkeit
-
Bewegungs-/Aufenthaltsfreiheit
-
Freier Beschäftigungszugang/berufliche Schulung
Angehörigenrechte
Es darf keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörig-
keit (Art. 45 II AEUV) geben. Das ist eine Konkretisierung
von Art. 18 AEUV. Das bedeutet aber wie bei Art. 18 nur,
dass Ausländer nicht schlechter als Inländer behandelt werden
dürfen.
Das Gleichbehandlungsgebot gilt für alle Arbeits- und Be- Gleichbehandlungsgebot
schäftigungsbedingungen; hervorzuheben sind die Bewerbung
um eine tatsächlich angebotene Arbeitsstelle, Arbeitslohn, Ur-
laub und Kündigung, Beteiligung in Gewerkschaften, soziale
Vergünstigungen, etwa Bundesausbildungsförderung, Gleich-
behandlung bei Wohnungssuche und Bausparen.
Untersagt ist auch die versteckte Diskriminierung. Eine Versteckte Diskriminierung
solche liegt vor, wenn zwar bei einer Regelung nicht zwischen
Aus- und Inländern unterschieden wird, sondern nach einem
scheinbar neutralen Kriterium, wobei aber durch das Krite-
rium de facto nur Ausländer benachteiligt werden (Biehl, Slg.
1990, I-1779). Das Gebot der Nichtdiskriminierung umfasst
auch alle steuerlichen und sozialen Vergünstigungen, die in-
ländischen Arbeitnehmern zustehen. Beispiele: Kündigungs-
schutz für Behinderte, Fahrtkostenentschädigungen, Bereit-
stellung einer Wohnung durch den Arbeitgeber.
Zur Wiederholung: Ein Sonderproblem ist die Frage der
Inländerdiskriminierung. Grundsätzlich können die Mit-
gliedstaaten ihre Staatsangehörigen schlechter behandeln
als die Staatsangehörigen aus anderen Mitgliedstaaten. Nach
der Ansicht des EuGH gelten die Freiheiten der Verträge nur
grenzüberschreitend, also nicht für die Staatsangehörigen der
Bundesrepublik gegen die Bundesrepublik (Morson, Slg. 1982,
3723). Hierfür gelten die innerstaatlichen Grundrechte, wie
z. B. die des GG. Dagegen lässt sich mit Recht vorbringen, dass
diese Sichtweise unbefriedigend ist, weil dann innerhalb des
Binnenmarktes unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen