Page 201 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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6.5 • Die Freizügigkeit
in dem fremden Mitgliedstaat hat. Der Ehegatte des Arbeit-
nehmers sowie Kinder, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder
die vom Arbeitnehmer Unterhalt erhalten, dürfen selbst eine
abhängige, nichtselbständige Tätigkeit aufnehmen, Art. 45 III
AEUV und VO 492/2011 (für Tätigkeit neben dem Studium
Lair, Slg. 1988, 3161).
Die Kinder des Arbeitnehmers haben ein Recht auf Bil- Recht auf Bildung
dung. Das bedeutet konkret, sie haben neben ihrem Aufent-
haltsrecht ein Recht auf Zugang zu einer allgemeinbildenden
Schule oder sonstigen Institution, ein Recht auf Zugang zur Be-
rufsausbildung (Lehre/Studium) gemäß Art. 10 VO 492/2011
(Hochschule: Blaizot, Slg. 1988, 379), ein Recht auf gleiche
Ausbildungsbedingungen (Studiengebühren: Gravier, Slg.
1985, 593) und ein Recht auf staatliche Ausbildungsförderung
(Lair, s. o.) und Hochschulstipendien, jeweils unter den glei-
chen Voraussetzungen wie Inländer.
Die Freizügigkeit kann nur für die in Art. 45 III AEUV Einschränkungen der Frei-
genannten Bereiche eingeschränkt werden, nicht für die in zügigkeit
Art. 45 II AEUV. Hiernach können Maßnahmen, die in die Direkte Diskriminierung:
Freiheit eingreifen, gerechtfertigt sein, wenn sie aus Gründen Art. 45 III AEUV
der öffentlichen Ordnung (Adoui, Slg. 1982, 1665), Sicher-
heit (Bonsignore, Slg. 1975, 297) oder Gesundheit (Art. 29
RL 2004/38/EG) erlassen sind. Diese Begriffe sind unions-
rechtlich zu verstehen und durch die Richtlinie 2004/38/EG
und die Rechtsprechung des EuGH konkretisiert worden. Als
Ausnahmebestimmungen sind sie eng auszulegen.
In Fällen des Art. 45 II AEUV ist eine Rechtfertigung Art. 45 II AEUV: nur bei
nur bei Vorliegen einer indirekten Diskriminierung möglich. indirekter Diskriminierung
Darunter sind Vorschriften zu verstehen, die vordergründig anwendbar.
auf neutrale Voraussetzungen wie den Wohnort abstellt, in
der praktischen Anwendung aber hauptsächlich Ausländer
betrifft. Diese Regelungen unterfallen auch ohne ausdrückli-
che Nennung im Wortlaut des Art. 45 II AEUV dem Schutz-
bereich (de Groot, Slg. 2002, I-11819) und können durch die
Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerecht-
fertigt werden (Bosman, Slg. 1995 I-4921). Ein Eingriff muss
durch besondere, objektive, von der Staatsangehörigkeit
der betroffenen Arbeitnehmer unabhängige Erwägungen
gerechtfertigt sein und in einem angemessenen Verhältnis
zum beeinträchtigten Ziel stehen (s. C-269/07, Riester-Rente,
Slg. 2009, I-7811 Rn. 39). Die Situation und die Prüfung ist
somit der der Cassis-Rechtsprechung bei Art. 34 AEUV ver-
gleichbar.