Page 205 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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          6.5  •  Die Freizügigkeit


          Sitzvorschriften durch ein Unternehmen ist umfasst (Inspire
          Art, Slg. 2003, I-10155). Nicht unter die Niederlassungsfreiheit
          fällt das Recht der MS, zu bestimmen, wann eine Gesellschaft
          ihre rechtliche Existenz im Falle des Wegzugs verliert (Carte-
          sio, Slg. 2008, I-0000 Rn. 110).
            Die in diesem Zusammenhang mehrfach geforderte Ab-  Problem: die deutsche Sitz-
          schaffung der deutschen Sitztheorie im Gesellschaftsrecht, wo-   theorie
          nach sich die Staatszugehörigkeit einer Gesellschaft nach dem
          effektiven Verwaltungssitz bestimmt, ist unionsrechtlich nicht
          zwingend erforderlich. Der Anwendungsvorrang des Uni-
          onsrechts führt nur zu einer Nichtanwendung der deutschen
          Sitztheorie bei grenzüberschreitenden, gesellschaftsrechtlichen
          Sachverhalten. Für innerdeutsche Sachverhalte und deutsche
          Unternehmen wird ihre Gültigkeit durch die Rechtsprechung
          des EuGH nicht tangiert, da die Inländerdiskriminierung
          zulässig ist. Dennoch hat sich der deutsche Gesetzgeber ihr
          zur Vermeidung von Widersprüchen im Rahmen der Kapi-
          talgesellschaften angeschlossen, Sitz einer Kapitalgesellschaft
          ist nunmehr der Ort im Inland, der der Gesellschaftsvertrag
          oder die Satzung bestimmen (§§ 4 a GmbHG, 5 AktG). Jedoch
          gilt für Personengesellschaften (GbR, OHG und KG) weiterhin
          die Sitztheorie.
            Die nationalen Vorschriften determinieren folglich zum
          einen den Inhalt des Schutzbereiches, indem sie bestimmen, ab
          wann ein Gebilde als Gesellschaft im Sinne des Art. 54 AEUV
          anzusehen ist, und können zum anderen als mitgliedstaatlicher
          Eingriff in den Schutzbereich des Art. 49 AEUV zu qualifizie-
          ren sein.
            Die Niederlassungsfreiheit ist ein Diskriminierungsverbot,   Umfang der Gewährleistung
          d. h., Ausländer dürfen nicht schlechter gestellt sein als Inlän-  Versteckte Diskriminierung
          der. Inländer können jedoch auch hier schlechter gestellt wer-
          den als Ausländer (Reyners, Slg. 1974, 631). Auch versteckte
          Diskriminierungen (häufig auch Beschränkungen genannt)
          sind selbstverständlich von der Niederlassungsfreiheit umfasst,
          das sind die Fälle, in denen sich eine nationale Vorschrift nicht
          ausdrücklich gegen Ausländer wendet, diese jedoch zu einem
          besonders hohen Grad benachteiligt.
            Ein Beispiel hierfür ist, ob von einer Person, die sich in ei-
          nem anderen Staat niederlassen will, die Beherrschung der Spra-
          che des Gastlandes gefordert werden darf (siehe auch Art. 20 III
          RL 93/16/EWG: Ärzte müssen notwendige Sprachkenntnisse
          haben). Das Verbot gilt auch horizontal für private Organisati-
          onen, etwa Unternehmen, Ärzte- und Rechtsanwaltskammern
          (diese sind in der Bundesrepublik allerdings Rechtspersonen des
          öffentlichen Rechts, also quasistaatlicher Natur). Ferner unter-
          fallen nationale Maßnahmen zur Verhinderung der Steuerflucht
          dem Anwendungsbereich (de Lasteyrie, Slg. 2004, I-2455).
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