Page 205 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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6.5 • Die Freizügigkeit
Sitzvorschriften durch ein Unternehmen ist umfasst (Inspire
Art, Slg. 2003, I-10155). Nicht unter die Niederlassungsfreiheit
fällt das Recht der MS, zu bestimmen, wann eine Gesellschaft
ihre rechtliche Existenz im Falle des Wegzugs verliert (Carte-
sio, Slg. 2008, I-0000 Rn. 110).
Die in diesem Zusammenhang mehrfach geforderte Ab- Problem: die deutsche Sitz-
schaffung der deutschen Sitztheorie im Gesellschaftsrecht, wo- theorie
nach sich die Staatszugehörigkeit einer Gesellschaft nach dem
effektiven Verwaltungssitz bestimmt, ist unionsrechtlich nicht
zwingend erforderlich. Der Anwendungsvorrang des Uni-
onsrechts führt nur zu einer Nichtanwendung der deutschen
Sitztheorie bei grenzüberschreitenden, gesellschaftsrechtlichen
Sachverhalten. Für innerdeutsche Sachverhalte und deutsche
Unternehmen wird ihre Gültigkeit durch die Rechtsprechung
des EuGH nicht tangiert, da die Inländerdiskriminierung
zulässig ist. Dennoch hat sich der deutsche Gesetzgeber ihr
zur Vermeidung von Widersprüchen im Rahmen der Kapi-
talgesellschaften angeschlossen, Sitz einer Kapitalgesellschaft
ist nunmehr der Ort im Inland, der der Gesellschaftsvertrag
oder die Satzung bestimmen (§§ 4 a GmbHG, 5 AktG). Jedoch
gilt für Personengesellschaften (GbR, OHG und KG) weiterhin
die Sitztheorie.
Die nationalen Vorschriften determinieren folglich zum
einen den Inhalt des Schutzbereiches, indem sie bestimmen, ab
wann ein Gebilde als Gesellschaft im Sinne des Art. 54 AEUV
anzusehen ist, und können zum anderen als mitgliedstaatlicher
Eingriff in den Schutzbereich des Art. 49 AEUV zu qualifizie-
ren sein.
Die Niederlassungsfreiheit ist ein Diskriminierungsverbot, Umfang der Gewährleistung
d. h., Ausländer dürfen nicht schlechter gestellt sein als Inlän- Versteckte Diskriminierung
der. Inländer können jedoch auch hier schlechter gestellt wer-
den als Ausländer (Reyners, Slg. 1974, 631). Auch versteckte
Diskriminierungen (häufig auch Beschränkungen genannt)
sind selbstverständlich von der Niederlassungsfreiheit umfasst,
das sind die Fälle, in denen sich eine nationale Vorschrift nicht
ausdrücklich gegen Ausländer wendet, diese jedoch zu einem
besonders hohen Grad benachteiligt.
Ein Beispiel hierfür ist, ob von einer Person, die sich in ei-
nem anderen Staat niederlassen will, die Beherrschung der Spra-
che des Gastlandes gefordert werden darf (siehe auch Art. 20 III
RL 93/16/EWG: Ärzte müssen notwendige Sprachkenntnisse
haben). Das Verbot gilt auch horizontal für private Organisati-
onen, etwa Unternehmen, Ärzte- und Rechtsanwaltskammern
(diese sind in der Bundesrepublik allerdings Rechtspersonen des
öffentlichen Rechts, also quasistaatlicher Natur). Ferner unter-
fallen nationale Maßnahmen zur Verhinderung der Steuerflucht
dem Anwendungsbereich (de Lasteyrie, Slg. 2004, I-2455).