Page 210 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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204 Kapitel 6 • Materielles Recht und Rechtsschutz in der EU
schmelzung, Gründung einer Holding-SE, Tochter-SE oder
Umwandlung. Alles in allem enthält die SE kaum europäische
Elemente und verbleibt eine im nationalen Recht verhaftete
2 Aktiengesellschaft. Dies ist vor allem dem unzureichenden
Kompromisswillen der beteiligten MS zu verdanken, die
weiterhin an ihren einzelstaatlichen gesellschaftsrechtlichen
Konzepten festhalten wollten.
Die in den MS sehr unterschiedlich geregelte und somit
umstrittene Frage der Arbeitnehmermitbestimmung ist in ei-
ner begleitenden RL geregelt worden (RL 2001/86/EG, ABl.
2001L 294/22), die auch bis zum 8.10.2004 umgesetzt werden
musste. Durch ein sehr kompliziertes Regelungsverfahren
6 wird garantiert, dass die Arbeitnehmer bei Schaffung einer SE
mindestens den vorher bestehenden Mitbestimmungsregeln
unterliegen. Bei Verschmelzung mehrerer Gesellschaften mit
Sitz in mehr als einem MS zu einer SE gilt der (nur in einem
MS geltende) höchste Mitbestimmungsstandard dann für alle
Arbeitnehmer.
EWIV Zum anderen wurde bereits viel früher die Europäische
Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) geschaffen,
ABl. 1985L 199. Zu dieser gibt es ein deutsches Ausführungs-
gesetz, nach dem die EWIV im Wesentlichen entsprechend
einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) behandelt wird. Die
EWIV soll die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Un-
2 ternehmen erleichtern, hat also nur eine Art Hilfscharakter. Sie
fasst einzelne Unternehmensteile grenz- und firmenübergrei-
fend zusammen (Beispiele sind: Einkaufs-, Transport-, Lager-,
2 Vertriebsgemeinschaften). Der bekannteste Fall einer EWIV
war die Airbus-Gesellschaft. Das Modell EWIV war bislang
2 nicht sehr erfolgreich.
Europäische Genossenschaft Drittens wurde die Europäische Genossenschaft (SCE)
durch die VO 1435/2004 (ABl. 2004L 207/1) geschaffen, damit
2 genossenschaftlich organisierte Unternehmen sich grenzüber-
schreitend organisieren können.
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