Page 206 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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200 Kapitel 6 • Materielles Recht und Rechtsschutz in der EU
- Einreise,
Die Freiheit gewährt Recht auf:
-
-
2 - Ausreise,
Aufenthalt und
Verbleiben nach Tätigkeitsende.
Anerkennung von Diplomen Ein Sonderproblem in diesem Bereich ist die Anerkennung
von in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Qualifikatio-
nen, wie z. B. Diplomen oder Befähigungsnachweisen. Das ist
in Art. 53 I AEUV geregelt. Dort werden das Europäische Par-
lament und der Rat ermächtigt, Richtlinien für die Anerken-
nung der Befähigungsnachweise zu erlassen. Das wird durch
6 den zweiten Absatz des Art. 53 AEUV erweitert, der auch eine
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbständi-
ger Tätigkeiten erlässt. Der Rat hat unter anderem Richtlinien
über die Qualifikationen von Ärzten, Krankenpflegern, Heb-
ammen und Architekten erlassen.
Besondere Erwähnung verdient die RL 2005/36/EG über
die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Diese generelle
Richtlinie findet jedoch keine Anwendung auf die durch spe-
zielle Vorschriften geregelten Berufe, wie z. B. Rechtsanwälte,
RL 98/5/EG. Auch hier gilt das allgemeine Prinzip: Speziellere
Regelungen verdrängen die allgemeinen.
Aufenthalts- und Bleiberecht der Niedergelassenen werden
2 ebenfalls durch Richtlinien geregelt. Die abgeleiteten Rechte
der Familienangehörigen entsprechen in etwa denen für Ar-
2 beitnehmerfamilienangehörige (▶ Abschn. 6.5.1).
Einschränkungen der Nieder- Auch im Bereich der Niederlassungsfreiheit gibt es Aus-
2 lassungsfreiheit nahmen. Diese betreffen, wie bei der Freizügigkeit, Tätigkeiten
„öffentlicher Gewalt“ und Fragen der öffentlichen Ordnung.
Zu trennen ist auch hier zwischen offenen und versteckten Dis-
2 kriminierungen. Bei ersteren greifen die Art. 51 und 52 AEUV,
bei letzteren die schon bekannte Formel der zwingenden
2 Gründe des Allgemeinwohls.
2 Art. 51 AEUV – Ausnahme für hoheitliche Tätigkeiten
(1) Auf Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat dauernd oder
2 zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind,
findet dieses Kapitel in dem betreffenden Mitgliedstaat keine
Anwendung.
2 (2) Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem
ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließen, dass dieses
Kapitel auf bestimmte Tätigkeiten keine Anwendung findet.
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