Page 206 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
P. 206

200  Kapitel 6  •  Materielles Recht und Rechtsschutz in der EU
                                  -   Einreise,
                                     Die Freiheit gewährt Recht auf:
                                  -
                                  -
   2                              -   Ausreise,
                                      Aufenthalt und
                                      Verbleiben nach Tätigkeitsende.

          Anerkennung von Diplomen  Ein Sonderproblem in diesem Bereich ist die Anerkennung
                                  von in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Qualifikatio-
                                  nen, wie z. B. Diplomen oder Befähigungsnachweisen. Das ist
                                  in Art. 53 I AEUV geregelt. Dort werden das Europäische Par-
                                  lament und der Rat ermächtigt, Richtlinien für die Anerken-
                                  nung der Befähigungsnachweise zu erlassen. Das wird durch
   6                              den zweiten Absatz des Art. 53 AEUV erweitert, der auch eine
                                  Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
                                  Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbständi-
                                  ger Tätigkeiten erlässt. Der Rat hat unter anderem Richtlinien
                                  über die Qualifikationen von Ärzten, Krankenpflegern, Heb-
                                  ammen und Architekten erlassen.
                                     Besondere Erwähnung verdient die RL 2005/36/EG über
                                  die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Diese generelle
                                  Richtlinie findet jedoch keine Anwendung auf die durch spe-
                                  zielle Vorschriften geregelten Berufe, wie z. B. Rechtsanwälte,
                                  RL 98/5/EG. Auch hier gilt das allgemeine Prinzip: Speziellere
                                  Regelungen verdrängen die allgemeinen.
                                     Aufenthalts- und Bleiberecht der Niedergelassenen werden
   2                              ebenfalls durch Richtlinien geregelt. Die abgeleiteten Rechte
                                  der Familienangehörigen entsprechen in etwa denen für Ar-
   2                              beitnehmerfamilienangehörige (▶ Abschn. 6.5.1).
          Einschränkungen der Nieder-  Auch im Bereich der Niederlassungsfreiheit gibt es Aus-
   2      lassungsfreiheit        nahmen. Diese betreffen, wie bei der Freizügigkeit, Tätigkeiten
                                  „öffentlicher Gewalt“ und Fragen der öffentlichen Ordnung.
                                  Zu trennen ist auch hier zwischen offenen und versteckten Dis-
   2                              kriminierungen. Bei ersteren greifen die Art. 51 und 52 AEUV,
                                  bei letzteren die schon bekannte Formel der zwingenden
   2                              Gründe des Allgemeinwohls.


   2                                 Art. 51 AEUV – Ausnahme für hoheitliche Tätigkeiten
                                     (1) Auf Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat dauernd oder
   2                                 zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind,
                                     findet dieses Kapitel in dem betreffenden Mitgliedstaat keine
                                     Anwendung.
   2                                 (2) Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem
                                     ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließen, dass dieses
                                     Kapitel auf bestimmte Tätigkeiten keine Anwendung findet.
   2
   201   202   203   204   205   206   207   208   209   210   211