Page 203 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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6.5 • Die Freizügigkeit
6.5.2 Niederlassungsfreiheit
Die Freizügigkeit der Produktionsfaktoren umfasst auch die
Selbständigen. Sie können gemäß Art. 49 AEUV überall in der
EU eine Niederlassung eröffnen.
Art. 49 AEUV – Niederlassungsfreiheit
(1) Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsan-
gehörigen eines Mitgliedstaates im Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaates sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmun-
gen verboten. Das gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung
von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaf-
ten durch Angehörige eines Mitgliedstaates, die im Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaates ansässig sind.
(2) Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die
Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbstän-
diger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von
Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des
Artikels 54 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaa-
tes für seine eigenen Angehörigen.
Art. 54 AEUV – Gleichstellung der Gesellschaften
(1) Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den Rechts-
vorschriften eines Mitgliedstaates gegründeten Gesellschaften,
die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre
Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, den natürlichen
Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind.
(2) Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen
Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaf-
ten und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und
privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbs-
zweck verfolgen.
Die Niederlassungsfreiheit ist unmittelbar anwendbar, so dass Unmittelbare Anwendbarkeit
sich jede Privatperson vor einem staatlichen Gericht auf sie und horizontale Geltung
berufen kann. Daneben gilt sie wie Art. 45 AEUV auch ho-
rizontal im Verhältnis zwischen Privaten (Viking, Slg. 2007,
I-10830).
Das Recht zur Niederlassung wird geschützt. Der Begriff Sachlicher Schutzbereich
wird näher in Absatz 2 von Art. 49 AEUV erläutert, welcher Niederlassung umfasst nicht-
u. a. die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstä- abhängige Tätigkeiten.
tigkeiten durch eine Person nennt. Selbständig erwerbstätig
sind alle, die eine Tätigkeit auf eigene Rechnung und eigenes
Risiko zur Einnahmeerzielung ausüben, sich folglich als „Un-
ternehmer“ betätigen. Wenn das nicht der Fall ist, ist die in
Rede stehende Person als Arbeitnehmer zu bezeichnen und
die Freiheit der Art. 45 ff. AEUV einschlägig. Das Kriterium