Page 203 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
P. 203

6
                                                                 197
          6.5  •  Die Freizügigkeit

          6.5.2  Niederlassungsfreiheit


          Die Freizügigkeit der Produktionsfaktoren umfasst auch die
          Selbständigen. Sie können gemäß Art. 49 AEUV überall in der
          EU eine Niederlassung eröffnen.


            Art. 49 AEUV – Niederlassungsfreiheit
            (1) Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsan-
            gehörigen eines Mitgliedstaates im Hoheitsgebiet eines anderen
            Mitgliedstaates sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmun-
            gen verboten. Das gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung
            von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaf-
            ten durch Angehörige eines Mitgliedstaates, die im Hoheitsgebiet
            eines Mitgliedstaates ansässig sind.
            (2) Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die
            Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbstän-
            diger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von
            Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des
            Artikels 54 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaa-
            tes für seine eigenen Angehörigen.




            Art. 54 AEUV – Gleichstellung der Gesellschaften
            (1) Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den Rechts-
            vorschriften eines Mitgliedstaates gegründeten Gesellschaften,
            die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre
            Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, den natürlichen
            Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind.
            (2) Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen
            Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaf-
            ten und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und
            privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbs-
            zweck verfolgen.


          Die Niederlassungsfreiheit ist unmittelbar anwendbar, so dass   Unmittelbare Anwendbarkeit
          sich jede Privatperson vor einem staatlichen Gericht auf sie   und horizontale Geltung
          berufen kann. Daneben gilt sie wie Art. 45 AEUV auch ho-
          rizontal im Verhältnis zwischen Privaten (Viking, Slg. 2007,
          I-10830).
            Das Recht zur Niederlassung wird geschützt. Der Begriff   Sachlicher Schutzbereich
          wird näher in Absatz 2 von Art. 49 AEUV erläutert, welcher   Niederlassung umfasst nicht-
          u. a. die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstä-  abhängige Tätigkeiten.
          tigkeiten durch eine Person nennt. Selbständig erwerbstätig
          sind alle, die eine Tätigkeit auf eigene Rechnung und eigenes
          Risiko zur Einnahmeerzielung ausüben, sich folglich als „Un-
          ternehmer“ betätigen. Wenn das nicht der Fall ist, ist die in
          Rede stehende Person als Arbeitnehmer zu bezeichnen und
          die Freiheit der Art. 45 ff. AEUV einschlägig. Das Kriterium
   198   199   200   201   202   203   204   205   206   207   208